Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Erwirbt ein Beteiligter mit der im Umlegungsverfahren erhaltenen Geldabfindung ein Ersatzgrundstück, so ist dieser Erwerb nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
Zweite DVO vom 9. Oktober 1951 zum Aufbaugesetz für das Land-Nordrhein-Westfalen (GVBl. S.
Normenkette
GrEStG § 1/1; GrEStG § 1/2
Tatbestand
Die Beschwerdeführer (Bf.) kauften durch Vertrag vom 9. November 1950 ein außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenes Grundstück in einer Stadt des Landes Nordrhein-Westfalen als Ersatz für ein Grundstück, das sie im Umlegungsverfahren gegen Geld abgegeben hatten.
Das Finanzamt zog die Bf. für den Kauf vom 9. November 1950 zur Grunderwerbsteuer heran. Das Finanzgericht versagte in übereinstimmung mit dem Finanzamt die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach Art. 6 Ziff. 3 der zweiten Durchführungsverordnung vom 9. Oktober 1951 zum Aufbaugesetz (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 131), weil der Ersatzerwerb der in Geld abgefundenen Grundstückseigentümer auch im Umlegungsverfahren nicht grunderwerbsteuerfrei sein würde.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) hat keinen Erfolg, weil der Auffassung des Finanzgerichts beizutreten ist.
Nach Art. 6 Ziff. 3 der erwähnten zweiten Durchführungsverordnung sind Rechtsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), die zur Vermeidung eines Umlegungsverfahrens im Rahmen eines förmlich festgestellten Leitplans erforderlich sind, von der Grunderwerbsteuerpflicht ausgenommen, soweit diese Rechtsgeschäfte beim Umlegungsverfahren grunderwerbsteuerfrei sein würden. Es sind dies solche Rechtsgeschäfte, die auch Gegenstand des förmlichen Umlegungsverfahrens sein könnten.
Die Bf. haben für ihr im Umlegungsverfahren abgegebenes Grundstück kein Ersatzgrundstück erhalten sondern sind in Geld abgefunden worden. Diese geldliche Abfindung beruht auf § 24 Buchst. e des Aufbaugesetzes in der Fassung vom 29. April 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 75). Hiernach können Grundeigentümer in Geld oder bei ihrem Einverständnis mit außerhalb des Umlegungsgebietes gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten oder dies sonst zur Erreichung des Zieles des Durchführungsplans erforderlich ist.
Im Rahmen des förmlichen Umlegungsverfahrens hätten demnach die Bf. statt in Geld mit einem Grundstück, wenn ein solches der Stadt zur Verfügung gestanden hätte, abgefunden werden können. Die Abfindung in Geld schloß aber die Abfindung mit einem Grundstück aus. Mit der Zahlung des Kaufpreises für das hingegebene Grundstück durch die Stadt waren sämtliche Ansprüche der Bf., soweit sie auf Grund des Aufbaugesetzes geltend gemacht werden konnten, abgegolten.
Die Bf. tragen in Ergänzung ihrer früheren Ausführungen vor, es sei mit der Stadt vereinbart worden, daß sie (die Bf.) ein Ersatzgrundstück bekommen sollten; da ein solches aber nicht zur Verfügung gestanden hätte, hätten sie sich selbst darum bemüht; im Kaufvertrag mit der Stadt sei auch vereinbart worden, daß ein Teil des Kaufpreises unmittelbar an einen der Verkäufer des Ersatzgrundstückes gezahlt werden sollte. Soweit dieses Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz überhaupt noch zu berücksichtigen ist, kann es nach den vorstehenden Ausführungen die Gewährung der Befreiung aus Art. 6 Ziff. 3 der zweiten Durchführungsverordnung nicht begründen.
Die Bescheinigung des Umlegungsausschusses bindet, wie die höchsten Steuergerichte für Bescheinigungen dieser Art ständig entschieden haben, die Finanzbehörden in rechtlicher Hinsicht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 424049 |
BStBl III 1953, 211 |
BFHE 1954, 549 |
BFHE 57, 549 |
StRK, GrEStG:1 R 16 |