Leitsatz (amtlich)
Kinder, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden für die Gewährung der Wohnungsbau-Prämie auch dann mit ihren Eltern eine Höchstbetragsgemeinschaft, wenn ihre Eltern selbst keine prämienbegünstigten Aufwendungen erbracht haben.
Normenkette
WoPG 1969 §§ 1, 3 Abs. 1-2, 5
Nachgehend
Tatbestand
Die in den Jahren 1962 und 1965 geborenen Kläger und Revisionskläger (Kläger) schlossen, vertreten durch ihre Eltern, im Jahre 1971 je einen Bausparvertrag ab. Sie zahlten auf die Verträge aus eigenen Mitteln im Streitjahr 1971 je 1 600 DM ein. Die Eltern der Kläger haben keine Bausparverträge. Die Kläger beantragten beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt – FA –) für 1971 Wohnungsbau-Prämie von je 400 DM. Das FA gewährte jedem Kläger 200 DM Wohnungsbau-Prämie, weil die Kläger mit ihren Eltern eine Höchstbetragsgemeinschaft bildeten.
Die Sprungklage hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung der §§ 1, 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2, 3 Abs. 1 und 2 WoPG 1969.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und jedem von ihnen die volle Wohnungsbau-Prämie von je 400 DM für 1971 zuzusprechen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, steht den Klägern der Höchstbetrag der Prämie von 400 DM (§ 3 Abs. 2 WoPG) nur gemeinsam zu. Dies ergibt sich aus § 3 WoPG 1969. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 WoPG 1969 steht der Höchstbetrag von 400 DM sowie der Erhöhungsbetrag nach Abs. 3 gemeinsam zu dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten und den Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden. Das kann nur dahin verstanden werden, daß Eltern mit allen noch nicht 17 Jahre alten Kindern für die Gewährung von Wohnungsbau-Prämie immer eine Einheit bilden. Für diese Auslegung spricht insbesondere der Sinn und Zweck der Prämiengewährung. Der Bestimmung über die Höchstbetragsgemeinschaft liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Familie mit Kindern unter 17 Jahren nur für ein gemeinsames Wohnheim sparen wird. Der Gesetzgeber hielt es daher für gerechtfertigt, ihr nur eine gemeinsame Prämie zuzubilligen (vgl. Beschluß des BVerfG 1 BvL 12/62). Die Bestimmung über die Höchstbetragsgemeinschaft würde ausgehöhlt, wollte man für deren Annahme zwischen Eltern und unter 17 Jahre alten Kindern darauf abstellen, daß mindestens ein Elternteil prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet hat. Es ist daher davon auszugehen, daß Eltern mit ihren unter 17 Jahre alten Kindern und damit letztere auch untereinander immer eine Höchstbetragsgemeinschaft bilden, gleichgültig, ob die Eltern selbst prämienbegünstigte Aufwendungen erbracht haben.
Die Revision war danach als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 514856 |
BFHE 1974, 220 |