Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlagerung des Sitzes einer Gesellschaft. nachträgliches Auseinanderfallen von statuarischem und tatsächlichem Sitz einer Gesellschaft. nachträglicher Satzungsmangel. Anwendung des Beanstandungs- und Auflösungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Die faktische, gegen § 4a Abs. 2 GmbHG verstoßende Verlagerung des Sitzes der Gesellschaft führt zu einem nachträglichen - dem gleichartigen anfänglichen Nichtigkeitsgrund vergleichbaren - Satzungsmangel, der die entsprechende Anwendung des § 144a Abs. 4, 2. Var. FGG rechtfertigt.
Normenkette
GmbHG § 4a; FGG § 144a
Verfahrensgang
OLG Dresden (Entscheidung vom 28.12.2005; Aktenzeichen 3 W 954/05) |
LG Chemnitz (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen 2 HKT 678/05) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 15.8.2005 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Chemnitz vom 20.7.2005 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe
[1] I. Die Beteiligte, eine unter HRB 1 beim AG - Registergericht - Chemnitz eingetragene GmbH, hatte ihren satzungsmäßigen und tatsächlichen Sitz zunächst in dem in diesem Amtsgerichtsbezirk gelegenen M. Am 29.11.2002 meldete sie ihr Gewerbe - Beratung von Unternehmen und Institutionen aller Art - rückwirkend zum 1.9.2001 bei der Stadtverwaltung der im Amtsgerichtsbezirk E. gelegenen Stadt O. an. Durch Gesellschafterbeschluss vom 24.9.2003 wurden die Sitzverlegung der Beteiligten von M. nach O. und eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen. Die bei dem AG Chemnitz eingereichte Anmeldung dieser Veränderungen wurde von diesem gem. § 13h Abs. 2 HGB an das für den angeblichen neuen Sitz zuständige AG E. weitergeleitet. Das AG E. konnte jedoch eine tatsächliche Sitzverlegung nicht feststellen, da weder die Beteiligte noch deren Geschäftsführer unter den angegebenen Adressen und Telefonnummern erreichbar waren. Es lehnte daher durch Beschluss vom 27.10.2004 die Eintragung der Sitzverlegung in das Handelsregister ab. Die dagegen von der Beteiligten eingelegte Beschwerde wies das LG S. durch Beschluss v. 6.4.2005 - rechtskräftig - zurück, da es keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der Beteiligten in O. gab.
[2] Zwischenzeitlich hatte das Registergericht Chemnitz durch Verfügung vom 29.11.2004 die Beteiligte darauf hingewiesen, dass ein Satzungsmangel vorliege. Ausweislich des Satzungsänderungsbeschlusses vom 24.9.2003 habe die Gesellschaft ihren Sitz nicht mehr in M., sondern in O.; die Satzungsänderung sei jedoch mangels Eintragung in das Handelsregister nicht wirksam. Der Beteiligten wurde gleichzeitig entsprechend § 144a FGG aufgegeben, bis spätestens 15.1.2005 die Satzung durch Anpassung an den tatsächlichen Sitz wirksam zu ändern oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen; komme die Gesellschaft dem nicht fristgerecht nach, sei der Mangel förmlich festzustellen mit der Folge, dass mit Rechtskraft dieser Feststellung die Gesellschaft aufgelöst sei. Da die Beteiligte der Auflage nicht nachkam, stellte das AG Chemnitz durch Beschl. v. 22.6.2005 - dem Geschäftsführer der Beteiligten am 30.6.2005 zugestellt - fest, dass ein Mangel der Satzung in Gestalt des Auseinanderfallens von statutarischem und tatsächlichem Sitz vorliege und die Gesellschaft mit Rechtskraft dieser Feststellung als aufgelöst gelte.
[3] Die hiergegen von der Beteiligten eingelegte Beschwerde wies das LG zurück. Mit der weiteren sofortigen Beschwerde macht die Beteiligte geltend, § 4a GmbHG stehe dem nachträglichen Auseinanderfallen von statutarischem und tatsächlichem Sitz nicht entgegen, jedenfalls sei auf diesen Sachverhalt § 144a FGG nicht anwendbar. Das OLG möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des BayObLG vom 20.2.2002 (ZIP 2002, 1400) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht dem Rechtsmittel stattgeben müsste. Daher hat es die Sache dem BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
[4] II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus den vom OLG in seinem Vorlagebeschluss angeführten Gründen gegeben. Nach dessen Ansicht rechtfertigt das nachträgliche Auseinanderfallen von statutarischem und tatsächlichem Sitz der Gesellschaft das Auflösungsverfahren nach § 144a FGG i.V.m. § 4a Abs. 2 GmbHG. Demgegenüber verneint das BayObLG in diesem Fall eine direkte oder analoge Anwendung des § 144a FGG, so dass das vorlegende OLG mit seiner beabsichtigten Entscheidung hiervon abweichen würde. Einer Divergenz steht die Auflösung des BayObLG nicht entgegen; denn an dessen Stelle ist das OLG München für den gesamten Freistaat Bayern getreten und setzt daher i.S.d. § 28 FGG die Rechtsprechung dieses Gerichts fort (vgl. dazu schon RGZ 148, 207, 209).
[5] III. Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist nicht begründet, weil auf das - im vorliegenden Fall gegebene - nachträgliche Auseinanderfallen von statutarischem und tatsächlichem Sitz der GmbH i.S.d. § 4a Abs. 2 GmbHG das Beanstandungs- und Auflösungsverfahren gem. § 144a Abs. 4, 2. Var. FGG wegen eines vergleichbar schweren, nachträglich eingetretenen Mangels der Satzung der Gesellschaft entsprechende Anwendung findet (1) und die Vorinstanzen einen derartigen zur Auflösung der Beteiligten (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG) führenden Mangel zutreffend festgestellt haben (2).
[6] 1. Gemäß § 4a Abs. 2 GmbHG hat der Gesellschaftsvertrag als Sitz der Gesellschaft in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat oder den Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird, zu bestimmen. Mit dieser durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998 (BGBl. I, 1474 - HRefG 1998) eingeführten Regelung sollte die bis dahin freie Sitzwahl zur Vermeidung von Missbräuchen stärker beschränkt werden; namentlich sollte im Interesse des Gläubigerschutzes und einer effektiven Registerführung verhindert werden, dass Gesellschaften in der Satzung einen - angeblichen - Sitz verlautbaren, dem jede tatsächliche Beziehung zur Gesellschaft fehlt, und sich so - rechtsmissbräuchlich - dem Zugriff der Gläubiger und der öffentlichen Stellen zu entziehen versuchen (vgl. BT-Drucks. 13/8444, 75).
[7] a) Enthält bereits die Gründungssatzung einer GmbH eine gegen § 4a Abs. 2 GmbHG - und damit zugleich gegen den zwingenden Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 134 BGB) - verstoßende Sitzbestimmung, so hat das Registergericht wegen eines derartigen ursprünglichen Satzungsmangels die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister gem. § 9c GmbHG abzulehnen. Wird in einem derartigen Fall der Gesetzesverstoß (zunächst) nicht bemerkt und die Gesellschaft gleichwohl eingetragen, so berührt dieser anfängliche Mangel zwar nicht die wirksame Entstehung der Gesellschaft, führt aber nach allgemeiner Auffassung zum Amtsauflösungsverfahren nach § 144a Abs. 4, 2. Var. FGG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG (vgl. nur: Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 4a Rz. 8; Emmerich in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 4a Rz. 19; Ulmer, FS Thomas Raiser, S. 439, 445).
[8] b) Entspricht zwar - wie im vorliegenden Fall - die ursprüngliche satzungsmäßige Sitzbestimmung bei der Errichtung der Gesellschaft den gesetzlichen Vorgaben der §§ 4a, 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG und verstößt ein nachträglich gefasster, mit einer Sitzverlegung verbundener Änderungsbeschluss - wie hier der Gesellschafterbeschluss vom 24.9.2003 - gegen § 4a Abs. 2 GmbHG, so ist dieser nichtig (§ 134 BGB, § 241 Nr. 3, 3. Var. AktG) und darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden (vgl. Emmerich in Scholz, a.a.O., § 4a Rz. 20). Demgemäß ist die von der Beteiligten beantragte Sitzverlegung von M. nach O. durch letztinstanzlichen Beschluss des LG Stuttgart vom 6.4.2005 - rechtskräftig und für das vorliegende Verfahren bindend - zurückgewiesen worden.
[9] c) Ist hier mithin der - zunächst gesetzeskonform begründete - Gesellschaftssitz ohne wirksame Änderung des Gesellschaftsvertrages an einen anderen Ort verlegt worden, so liegt eine sog. faktische nachträgliche Sitzverlegung vor, die zur Unrichtigkeit und damit zu einem nachträglichen Unzulässigwerden der ursprünglich zulässigen Sitzwahl führt: Statutarische Sitzbestimmung und tatsächlicher Sitz sind nicht mehr kongruent.
[10] Für diese Fallkonstellation geht die herrschende Meinung, der sich auch das vorlegende OLG angeschlossen hat, zu Recht - wenn auch mit teilweise unterschiedlicher Begründung - von einer Anwendbarkeit des Beanstandungs- und Auflösungsverfahrens gem. § 144a Abs. 4, 2. Var. FGG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG aus (für direkte Anwendung: Bandehzadeh/Thoß, NZG 2002, 803, 805; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 4a Rz. 8; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 77 Rz. 34; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 16. Aufl., § 4a Rz. 25; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 4a Rz. 11; Michalski/Nerlich, GmbHG § 4a Rz. 14; Emmerich in Scholz, a.a.O., § 4a Rz. 21 f.; Janssen/Steder, FGG, 3. Aufl., § 144a Rz. 12; LG Memmingen, NZG 2002, 95, 96; für analoge Anwendung: insb. Ulmer, a.a.O., S. 447 ff.; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 77 Rz. 34; a.A. BayObLG, a.a.O., S. 1401; OLG Frankfurt, WM 1979, 929, 930; K. Schmidt in Scholz, a.a.O., 9. Aufl., § 60 Rz. 39; Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 4a Rz. 21).
[11] aa) Die ursprünglich wirksame Satzungsklausel über den Sitz der Gesellschaft wird freilich durch eine solche bloße Veränderung der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht nichtig (so zutr. Ulmer, a.a.O., S. 446 gegen die eine Nichtigkeit annehmenden Befürworter der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 144a FGG, a.a.O.). Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, das bei seiner Vornahme gegen ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB oder gegen sonstiges zwingendes Recht verstößt. Demgegenüber reicht allein die Veränderung tatsächlicher Umstände - wie hier der spätere Wegfall des von § 4a Abs. 2 GmbHG geforderten Anknüpfungsortes infolge faktischer Verlagerung des Sitzes - nicht aus, um nachträglich die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts herbeizuführen (Ulmer, a.a.O., S. 446; insoweit auch BayObLG, a.a.O., S. 1401; K. Schmidt in Scholz, a.a.O., § 60 Rz. 39; Schmidt-Leithoff, a.a.O., § 4a Rz. 21).
[12] bb) Die faktische, gegen § 4a Abs. 2 GmbHG verstoßende Verlagerung des Sitzes der Gesellschaft führt jedoch zu einem nachträglichen - dem gleichartigen anfänglichen Nichtigkeitsgrund vergleichbaren - Satzungsmangel, der die entsprechende Anwendung des § 144a Abs. 4, 2. Var. FGG rechtfertigt.
[13] Die Analogie ist vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 4a Abs. 2 GmbHG verfolgten Normzwecks, das Auseinanderfallen von statutarischer Sitzbestimmung und tatsächlichem Sitz zu verhindern, um dadurch den Gläubigerzugriff und die amtliche Zustellung von Registerverfügungen am Satzungssitz der Gesellschaft zu ermöglichen, geboten. Für den Rechtsverkehr, insb. die Gläubiger der Gesellschaft und die staatlichen Stellen, macht es hinsichtlich des Erfordernisses einer effektiven Zugriffsmöglichkeit auf die GmbH keinen Unterschied, ob der in der Satzung ausgewiesene Sitz nie der tatsächliche Sitz der Gesellschaft war oder ob es erst später zu einer solchen, aus der Satzung nicht ersichtlichen Sitzverlegung kommt.
[14] Nach dem im öffentlichen Interesse liegenden Normzweck sollen ersichtlich Verstöße gegen § 4a Abs. 2 GmbHG in beiden Fallgestaltungen nicht sanktionslos bleiben; vielmehr war es das Anliegen des Gesetzgebers, durch Einfügung der Norm den Gerichten nunmehr eine effektive Möglichkeit an die Hand zu geben, gerade auch gegen die zunehmend aufgetretenen, als missbräuchlich empfundenen (nachträglichen) Sitzverlegungen einzuschreiten.
[15] In Bezug auf diese Problemgruppe nachträglicher, missbrauchsanfälliger Sitzverlagerungen liegt auch eine unbewusste (Sanktions-) Regelungslücke vor, da der Gesetzgeber bei Einführung des § 4a GmbHG offensichtlich übersehen hat, dass zur gebotenen Durchsetzung der Pflicht zu gesetzeskonformer Sitzbestimmung bei nachträglich eintretender Diskrepanz zwischen Satzungssitz und tatsächlichem Sitz der GmbH das - im Zuge des HRefG 1998 nicht modifizierte - Beanstandungs- und Auflösungsverfahren nach § 144a Abs. 4 FGG nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann, weil die dort tatbestandlich vorausgesetzte Nichtigkeit der Satzungsbestimmung in dieser Fallkonstellation nicht vorliegt.
[16] Zu Unrecht hat das BayObLG in seiner Entscheidung vom 20.2.2002 (a.a.O. S. 1402) eine solche Regelungslücke mit der Erwägung verneint, der Gesetzgeber habe in Kenntnis der vor Einführung des § 4a GmbHG bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Ablehnung einer Amtsauflösung in den Fällen des nachträglichen Auseinanderfallens von satzungsmäßigem und tatsächlichem Sitz der GmbH auf die Anordnung einer Nichtigkeitsfolge in § 4a GmbHG bewusst verzichtet. Damit unterstellt dieses Gericht ein Problembewusstsein des Gesetzgebers, das schon angesichts der Komplexität der durch das HRefG 1998 neu geregelten Materie in dieser Detailtiefe nicht vorausgesetzt werden kann, zumal ein "klarstellender" Regelungsbedarf nicht im Rahmen des neuen § 4a GmbHG, sondern allenfalls bei der - nicht in das Reformgesetz einbezogenen - verfahrensrechtlichen Rechtsfolgenorm des § 144a Abs. 4 FGG bestanden hätte [so zutr. Ulmer, a.a.O., S. 449; vgl. zudem zur beabsichtigten Beibehaltung des Regelungsinhalts dieser Vorschriften im Rahmen der aktuellen Reformgesetzgebungsverfahren: Art. 1 Nr. 4 (zu § 4a GmbHG) RegE MoMiG v. 25.7.2007, BT-Drucks. 16/6140, 1, 68 f. sowie Art. 1 § 399 RegE FGG-ReformG v. 10.5.2007, BT-Drucks. 309/07, S. 169, 650 f.]. Im Übrigen ist die Unterstellung eines solchen bewussten Regelungsverzichts aber auch sinnwidrig, da er unvereinbar mit dem durch die Einfügung des § 4a Abs. 2 GmbHG verfolgten Regelungszweck ist.
[17] 2. Im vorliegenden Fall hat danach das AG - Registergericht - das Beanstandungs- und Auflösungsverfahren ordnungsgemäß analog § 144a Abs. 4 FGG durchgeführt.
[18] Zwar hat die Beteiligte zunächst eine - grundsätzlich mögliche - Satzungsänderung in Bezug auf den ursprünglichen Sitz der Gesellschaft in M. dahingehend beschlossen, dass eine Sitzverlegung an einen angeblichen neuen Sitz der Gesellschaft in O. stattfinden sollte. Die beantragte Eintragung an dem behaupteten neuen Sitz wurde jedoch durch die Beschwerdeentscheidung des LG S. rechtskräftig - und damit auch für das vorliegende Beanstandungs- und Auflösungsverfahren gem. § 144a Abs. 4 FGG bindend - zurückgewiesen, weil eine tatsächliche Sitzverlegung an diesen angegebenen "neuen" Geschäftssitz nicht feststellbar war.
[19] Die Beteiligte ist der Feststellung der Vorinstanzen nicht entgegengetreten, dass sie ihren tatsächlichen Sitz nicht mehr in dem in der Satzung ausgewiesenen M., sondern offenbar an einem anderen ungenannten Ort hat. Sie hat auch trotz der berechtigten Beanstandung des Registergerichts die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Regelfall des § 4a Abs. 2 GmbHG nicht dargetan; insoweit hat sie weder vorgetragen, an welchem anderen Ort als M. oder O. sie ihren Sitz hat, noch, warum eine solche, § 4a Abs. 2 GmbHG widersprechende Sitzwahl ausnahmsweise zulässig sein sollte. Insbesondere hat sie auch nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, einen solchen anderen Ort - nach entsprechender Satzungsänderung - zum Handelsregister angemeldet.
Fundstellen
Haufe-Index 2030393 |
DB 2008, 1906 |
DStR 2008, 1935 |
WPg 2008, 911 |
NJW 2008, 2914 |
NWB 2008, 3466 |
BGHR 2008, 1224 |
EBE/BGH 2008 |
GmbH-StB 2008, 296 |
FGPrax 2008, 214 |
NZG 2008, 707 |
StuB 2008, 975 |
WM 2008, 1653 |
ZIP 2008, 1627 |
DZWir 2008, 415 |
GewArch 2009, 46 |
MDR 2008, 1225 |
NZI 2008, 636 |
Rpfleger 2008, 579 |
ZInsO 2008, 1140 |
GmbHR 2008, 990 |
NotBZ 2008, 394 |
StX 2008, 590 |
ZNotP 2008, 453 |
GmbH-Stpr 2009, 28 |
Status:Recht 2008, 287 |