Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
Wichtiger für die steuerliche Gewinnermittlung sind die Änderungen, die im Steuerfortentwicklungsgesetz vorgesehen sind. Allerdings bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang dieses Gesetz umgesetzt wird. Von den vorgesehenen Maßnahmen sind die folgenden Gesetzesänderungen zu nennen:
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)/Sammelposten § 6 Abs. 2a EStG
Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, kann künftig ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach § 6 Abs. 1 Nrn. 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut netto 800 EUR (bisher 250 EUR), aber nicht 5.000 EUR (bisher 1.000 EUR) übersteigen. Die gewinnmindernde Auflösung des Sammelpostens soll auf 3 Jahre (bisher 5) verkürzt werden.
Die Pflicht zur Aufnahme von geringwertigen Wirtschaftsgütern bzw. von Wirtschaftsgütern, für die ein Sammelposten gebildet wird in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (aktuell § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG) soll gestrichen werden. Die Neuregelungen sollen gelten für Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31.12.2024.
Verlängerung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 EStG
Die degressive AfA soll auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind, möglich sein. Der AfA-Satz soll in diesen Fällen auf das 2,5-fache (aktuell 2-fache) der linearen Abschreibung und 25 % (aktuell 20 %) begrenzt sein.
Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, §§ 138l, 138m, 138n AO
Erneut wird versucht, eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umzusetzen. Diese sollte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz geschehen. Allerdings wurde die Maßnahme im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates gestrichen. Daher sind angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat die Erfolgsaussichten für den neuen Versuch nicht besonders groß.
Die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen orientiert sich – soweit möglich – eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO.
Die Inbrunst, mit der der Gesetzgeber die Umsetzung dieses Bürokratiemonsters verfolgt, verwundert stark. Schließlich hat sich die Regierung die Entlastung von Bürokratie auf ihre Fahnen geschrieben. Allerdings dürfte auch dieser Versuch mit dem Ende der Koalition und den Neuwahlen zum Scheitern verurteilt sein – zum Glück, denn ein Mehr an Bürokratie benötigt dieses Land sicherlich nicht.
Bei der Forschungszulage soll der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31.12.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. EUR (bisher 10 Mio. EUR) angehoben werden.