Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
Mit Schreiben vom 11.6.2024 hat das BMF den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) erneut geändert. Die Änderung der Ausführungen zu § 10 UstG betreffen die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen.
§ 10 Abs. 1 UStG bestimmt, welches die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG ist. Der Umsatz ist nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der geschuldeten Umsatzsteuer. Insofern kann ein Zuschuss je nach Ausgestaltung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sein oder nicht.
Das Thema ist nicht neu. Schon in der Vergangenheit wurde oftmals die Frage diskutiert, wann ein Zuschuss als Teil der Gegenleistung anzusehen ist und damit Bestandteil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ist. Nicht steuerbar ist hingegen ein sog. echter Zuschuss. Insofern kommt der Frage erhebliche steuerliche Bedeutung im Bereich der Umsatzsteuer zu. In einer Entscheidung vom 18.11.2021 hat sich der BFH recht umfangreich zu dieser Frage geäußert. Die Grundsätze dieser Entscheidung macht sich die Finanzverwaltung nunmehr ausdrücklich zu eigen, indem das Urteil an verschiedenen Stellen im UStAE zu § 10 Abs. 1 UstG, der die Bemessungsgrundlage der Steuer normiert, zitiert wird. Gegenstand der Entscheidung war die Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde für die Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage. Im Urteil kam der BFH dazu, dass diese Zahlungen nicht steuerbare echte Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen. Da die Abgrenzung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Zuschüssen immer wieder Probleme bereitet, ist es löblich, dass der BFH zu der Auffassung gekommen ist, dass es primär auf die Person des Bedachten und das Förderungsziel ankommt. Dass die Verwaltung diese Auffassung übernimmt, ist positiv. Allerdings sollten Steuerpflichtige regelmäßig vor der Gewährung eines Zuschusses anhand der Entscheidung des BFH und der Ausführungen im USTAE prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nicht steuerbaren Zuschuss erfüllt sind.