Leitsatz

Eine wirtschaftliche Eingliederung i.S.v. § 14 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG aF setzt die wirtschaftliche Zweckabhängigkeit eines beherrschten von dem beherrschenden Unternehmen voraus. Das beherrschte Unternehmen muss die gewerblichen Zwecke des beherrschenden Unternehmens fördern oder ergänzen und dabei nach Art einer unselbstständigen Geschäftsabteilung auftreten.

 

Normenkette

§ 14 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG a.F.

 

Sachverhalt

Die klagende GmbH gehörte einer Gemeinde und betrieb ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen und ein Hallenbad. Sie begründete ein Organschaftsverhältnis zu einer anderen GmbH, deren Zweck es war, zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur des Landkreises ein Technologiezentrum aufzubauen. Dafür wurden "jungen" Unternehmen günstige Büroräume angeboten und vermietet und diesen Unternehmen zentrale Dienste angeboten.

Die Klägerin hoffte, mittels der neu angesiedelten Unternehmen ihren Wasser- und Stromabsatz zu erhöhen. Außerdem wollte sie sich in einen Energie-Dienstleister umgestalten und entwickelte in diesem Zusammenhang mit den angeworbenen Unternehmen entsprechende neue Projekte.

Das FA sah die organschaftlichen Eingliederungsvoraussetzungen als nicht erfüllt an.

 

Entscheidung

Der BFH folgte dem jedenfalls im Hinblick auf die wirtschaftliche Eingliederung. Auch wenn die Organ-GmbH die unternehmerischen Zwecke der Obergesellschaft fördere, so unterscheide sich ihre Tätigkeit doch in nichts von anderen Unternehmen, die die Leistungen der Klägerin in Anspruch nähmen. Und die Umgestaltung zu einem Dienstleistungsunternehmen sei Folge der Zusammenarbeit mit den angesiedelten Unternehmen, nicht aber mit der Organ-GmbH.

 

Hinweis

Bekanntlich hat sich, was die körperschaftsteuerlichen Eingliederungsvoraussetzungen eines Organschaftsverhältnisses anbelangt, seit dem 1.1.2001 einiges geändert: Bedurfte es früher der finanziellen, organisatorischen und der wirtschaftlichen Eingliederung, begnügt sich das Gesetz nunmehr nur noch mit der finanziellen Eingliederung.

Zum einen deswegen, weil sich für die Gewerbesteuer nichts geändert hat, und zum anderen angesichts zahlreicher laufender und noch ausstehender Betriebsprüfungen, kommt es aber immer noch nachhaltig auf die bisherigen Voraussetzungen an. Und hierbei war es oftmals gerade die etwas schwer zu fassende, recht konturenarme wirtschaftliche Eingliederung, um die es häufig Streit gibt.

Dabei hat die Rechtsprechung seit jeher abstrakte Voraussetzungen aufgestellt, um die Dinge wenigstens im Ansatz greifbar werden zu lassen. Es sind dies:

(1) Das herrschende Unternehmen muss eigene gewerbliche Zwecke verfolgen, denen sich das beherrschte Unternehmen i.S. einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann. Beachten Sie: Es reicht dafür nicht aus, wenn das beherrschende Unternehmen nur ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist!

(2) Das beherrschte Unternehmen muss den gewerblichen Zwecken dienen, was wiederum bedingt, dass es (2a) i.S. einer eigenen wirtschaftlichen Unabhängigkeit die gewerblichen Zwecke des herrschenden Unternehmens fördert oder ergänzt und dabei (2b) nach Art einer unselbstständigen Geschäftsabteilung des herrschenden Unternehmens auftritt, ohne dass (2c) die Geschäftszweige übereinstimmen müssen. Das Ganze muss sonach einer einheitlichen Gesamtkonzeption unterworfen sein.

Um diese Anforderungen zu erfüllen, genügt es dem BFH allerdings nicht, wenn das untergeordnete Unternehmen lediglich nach Art eines "guten Kunden" tätig wird. Dann "dient" es zwar dem übergeordneten Unternehmen, es handelt sich hierbei aber lediglich um eine Art fördernden Reflex. Das "Dienen" setzt mehr voraus, nämlich ein "aktives" und zielgerichtetes Tun.

Beachten Sie: Soll die Eingliederung gesichert werden, muss das untergeordnete Unternehmen z.B. als Vertriebsunternehmen wirken und insoweit eine eigenständige ausgelagerte Funktion für das Oberunternehmen ausüben. Es reicht nicht aus, bloß die Dienste der Obergesellschaft in Anspruch zu nehmen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.01.2001, I R 13/00

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