(1) Einer Erlaubnis bedarf, wer

 

1.

ein Denkmal entgegen dem Erhaltungsgebot des § 7 zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,

 

2.

ein Denkmal instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern,

 

3.

die Nutzung eines Denkmals verändern,

 

4.

durch die Errichtung oder Veränderung von Anlagen oder sonstige Maßnahmen die Umgebung eines Denkmals verändern oder

 

5.

die bisherige Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale bergen, verändern

will.

 

(2)[1] 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit

 

1.

die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder

 

2.

den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können.

2Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien überwiegt in der Regel, wenn die daraus folgende Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes reversibel und nicht erheblich ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird. 3Der Errichtung oder Veränderung von Windenergieanlagen stehen Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines besonders landschaftsprägenden Denkmals errichtet oder verändert werden. 4Das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt die näheren Voraussetzungen der Erlaubnisfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien durch Verwaltungsvorschrift in enger Abstimmung mit den für Energie, Umwelt, Infrastruktur und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung.

Bis 30.06.2023:

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit

1.

die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder

2.

den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können.

 

(3) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde zu dokumentieren.

 

(4) 1Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 2Die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals kann mit der Nebenbestimmung verbunden werden, bestimmte Teile zu erhalten oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder zu verwenden. 3Weiter kann insbesondere bestimmt werden, dass Maßnahmen nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Konzept oder bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen, deren Auswahl die Denkmalfachbehörde zustimmt, ausgeführt werden. 4In die Nebenbestimmungen zu Maßnahmen an Bodendenkmalen sind Art und Ausmaß der erforderlichen Bergung und Dokumentation aufzunehmen.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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