Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.03.2020, Az. 13 O 107/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug des Typs ... in Anspruch.
Sie erwarb das gebrauchte Fahrzeug am 13.04.2016 bei der Firma ... GmbH. Die Beklagte stellt seit Juli 2017 Fahrzeuge der Marke "..." her. Zuvor war die (X1b) GmbH Herstellerin.
Unter anderem für das von der Klägerin erworbene Fahrzeugmodell wurde zunächst eine freiwillige Service-Aktion zur Verbesserung des Emissionsminderungskonzepts durchgeführt. Mit Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA) vom 18.10.2018 wurde die Beklagte zur Umrüstung aller betroffenen Fahrzeuge mit einer neuen Motorsteuerungssoftware verpflichtet, weil Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beklagte in Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut habe.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines "Thermofensters" in die Fahrzeuge des Typs ... eingebaut. Sie habe vorsätzlich sittenwidrig gehandelt und sei zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet. Sie hat die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges, die Feststellung des Annahmeverzuges und die Zahlung vorgerichtlich entstandener Kosten begehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass sie nicht Herstellerin des vor Juli 2017 hergestellten Fahrzeuges und auch nicht Rechtsnachfolgerin der Herstellerin sei. Die Verwendung der Abgasemissionstechnik sei keine unzulässige Abschalteinrichtung, überdies habe die Herstellerin bei der Typengenehmigung die Funktionsweise auch gegenüber dem TÜV und dem KBA offengelegt, so dass ihr jedenfalls kein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten vorzuhalten sei.
Hinsichtlich des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine vertragliche Garantiehaftung nicht begründet sei, weil die Beklagte weder Verkäuferin des Fahrzeuges noch bei Abschluss des Vertrages mit Vertragsverhandlungen betraut gewesen sei. Die Beklagte sei nach dem Vortrag der Klägerin auch nicht Herstellerin des Fahrzeuges oder Rechtsnachfolgerin der Herstellerin. Der Vortrag der Klägerin hierzu erfolge ins Blaue hinein.
Die Beklagte hafte auch nicht nach den Regelungen des ProdHaftG, weil sie nicht Herstellerin im Sinn des § 4 ProdHG sei. Die Beklagte sei weder tatsächlich Herstellerin des Fahrzeuges, noch sei sie im Vertrieb oder als Lizenznehmerin tätig geworden. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass die Beklagte als Quasiherstellerin anzusehen sei, die nach dem objektiven Erscheinungsbild als Herstellerin aufgetreten sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte durch Hinzufügung von Namen, Marke oder einem anderen Kennzeichen den Eindruck erweckt habe, dass sie in die Herstellung des Fahrzeuges einbezogen sei. Sie habe lediglich Tätigkeiten der Beklagten bei Dienstleistungen, die über Call-Center erbracht worden seien, dargelegt.
Die Haftung nach § 826 BGB scheitere auch daran, dass die Klägerin ein sittenwidriges Handeln und einen Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht dargelegt habe. Es sei bereits nicht bestandskräftig festgestellt, ob es sich bei der von der Beklagten verwendeten Technik eines Thermofensters um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Die Beurteilungen der Technik in der Rechtsprechung divergierten. Ausgehend davon könne nicht unterstellt werden, dass die Beklagte bei der zulassungsrechtlichen Bewertung davon ausgegangen sei, es handele sich um eine nach den gesetzlichen Vorgaben unzulässige Funktionsweise und dass sie den Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen habe. Die Funktion des Thermofensters werde unabhängig von der Nutzung auf einem Prüfstand eingesetzt und es gäbe Aspekte des Motor- und Bauteilschutzes, die für den Einsatz angeführt werden könnten. Aus demselben Grund scheitere auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV seien nicht begründet, da § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht dem Individualinteresse des Erwerbers dienten, sondern der Vollendung des europäischen Binnenmarktes.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24.03.2020 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.06.2020 an die...