Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegeröffnung. rechtliches Gehör. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, wonach das Gericht den Beschluß über den Aussetzungsantrag jederzeit von Amts wegen, aber auch auf Antrag ändern oder aufheben kann, eröffnet einem Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 5; GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.02.1976; Aktenzeichen III 255/75) |
Tatbestand
A.
1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1969 zum Generalbevollmächtigten der Firma … bestellt. Am 26. Juni 1975 wurde über das Vermögen der Gesellschaft und das der Komplementärin, der Ehefrau des Beschwerdeführers, der Anschlußkonkurs eröffnet. Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, daß die Gesellschaft Steuern nicht einbehalten oder nicht abgeführt hatte. Das Finanzamt … nahm daraufhin den Beschwerdeführer wegen dieser Steuerrückstände in einer Gesamthöhe von 138.334,15 DM mit Haftungsbescheid vom 11. September 1975 in Anspruch. Die Haftung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft die Pflicht gehabt habe, für die ordnungsgemäße Bezahlung, der geschuldeten Steuern zu sorgen. Da er diese Pflicht schuldhaft verletzt habe, könne er persönlich haftbar gemacht werden (§ 109 AO a.F.).
Nachdem sein Einspruch – abgesehen von einer unwesentlichen Abänderung des Haftungsbescheides auf 138.333,85 DM – erfolglos geblieben war, erhob der Beschwerdeführer Klage gegen den Haftungsbescheid. Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Außerdem stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Aussetzung, der Vollziehung des Haftungsbescheides bis zur Rechtskraft gemäß § 69 Abs. 3 FGO.
Im Rahmen dieses Verfahrens reichte das Finanzamt … auch einen Schriftsatz vom 5. Februar 1976 ein, der neuen Tatsachenvortrag enthielt. Dieser Schriftsatz wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 1976 „zur Kenntnisnahme” übermittelt und ging bei diesem am 11. Februar 1976 ein. Die Anlagen zu dem Schriftsatz des Finanzamts wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 1976 zugeschickt und sind bei ihm am 13. Februar 1976 eingegangen. Mit Schreiben vom 19. Februar 1976 hat der Beschwerdeführer zu dem Schriftsatz des Finanzamts vom 5. Februar 1976 in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Stellung genommen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte bereits vor Eingang des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 19. Februar 1976 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides unter Verwertung eines Teils des Tatsachenvortrags im Schriftsatz des Finanzamts … vom 5. Februar 1976 durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß vom 11. Februar 1976 hinsichtlich eines Teilbetrages von 47.423,35 DM ohne Sicherheitsleistung stattgegeben, den Antrag aber im übrigen zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Im oben erwähnten Schriftsatz vom 19. Februar 1976 hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in dem Beschluß vom 11. Februar 1976 Ausführungen des Finanzamts maßgeblich berücksichtigt wurden, ohne daß der Beschwerdeführer noch Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Der diesbezügliche Schriftsatz des Finanzamts sei erst am 11. Februar 1976 bei ihm eingegangen. Nachdem im Beschluß vom 11. Februar 1976 die Beschwerde nicht zugelassen worden sei, werde er wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, das insoweit unbedingt geboten gewesen wäre, Verfassungsbeschwerde einlegen.
2. Mit der gegen den Beschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 1976 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Gericht ihm keine Gelegenheit gegeben habe, vor der gerichtlichen Entscheidung zu dem Schriftsatz des Prozeßgegners vom 5. Februar 1976 Stellung zu nehmen. Außerdem trägt der Beschwerdeführer vor, § 69 FGO verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Bundesminister der Finanzen Stellung genommen:
Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig.
Beschlüsse nach § 69 Abs. 3 FGO könnten gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hätte der Beschwerdeführer daher erst die Abänderung des angegriffenen Beschlusses beantragen müssen.
Im übrigen beschränkte der Bundesminister der Finanzen seine Stellungnahme auf Ausführungen zu § 69 FGO, den er als verfassungsgemäß ansieht
Entscheidungsgründe
B.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
a) Die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, wonach das Gericht den Beschluß über den Aussetzungsantrag jederzeit von Amts wegen, aber auch auf Antrag ändern oder aufheben kann, eröffnet einen Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, der im Verfassungsrecht verankert ist und der zwingend erfordert, daß die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden muß (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]; 42, 243 [249 f.]).
Abzustellen ist dabei auf die mögliche Rechtsbeeinträchtigung und die zu ihrer Beseitigung jeweils gegebenen Rechtsbehelfe der verschiedenen Verfahrensordnungen (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]).
b) Zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde war die Frage der Rechtswegqualität des § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärt. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall das Finanzgericht keine Überprüfung von Amts wegen nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO vorgenommen hat obwohl der Beschwerdeführer entsprechende Anregungen gegeben hat. Er hat durch seinen nach der gerichtlichen Entscheidung vom 11. Februar 1976 eingereichten Schriftsatz vom 19. Februar 1976, der sowohl das Hauptverfahren wie auch das Aussetzungsverfahren betraf, und einen weiteren, das Aussetzungsverfahren betreffenden Schriftsatz vom 17. März 1976, dem eine Durchschrift der Verfassungsbeschwerdeschrift beigefügt war, auf den von ihm behaupteten Verfassungsverstoß hingewiesen; das Finanzgericht hat auf diese Hinweise nicht reagiert.
Bei dieser besonderen Sachlage war über die Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, obwohl sie vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegt war (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Der angegriffene Beschluß verletzt Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift gewährleistet den Verfahrensbeteiligten unter anderem die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, also grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite (vgl. BVerfGE 19, 32 [36]). Dem Beschwerdeführer ist von dem Finanzgericht Baden-Württemberg keine Gelegenheit gelassen worden, sich vor Erlaß der angegriffenen Entscheidung zu dem in dem angefochtenen Beschluß verwerteten Schriftsatz der Gegenseite vom 5. Februar 1976 zu äußern. Hierin liegt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung; es ist nicht auszuschließen, daß das Gericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es die Erwiderung des Beschwerdeführers auf den Schriftsatz des Finanzamts … vom 5. Februar 1976 abgewartet und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hätte. Der angegriffene Beschluß war daher aufzuheben. Die Sache war gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückzuverweisen. Das Land Baden-Württemberg, dem die erfolgreich gerügte Grundrechtsverletzung zuzurechnen ist, hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34 Abs. 4 BVerfGG).
Fundstellen
BStBl II 1979, 93 |
BVerfGE, 325 |