Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Mit Schreiben vom 22.2.2022 ermöglicht das Bundesfinanzministerium die Nutzungsdauer von Computern, Tablett-PCs, Notebooks und Netbooks einschließlich aller Zubehörteile sowie der Peripheriegeräte z. B. Drucker und Scanner mit 1 Jahr anzusetzen. Demnach gelten nunmehr aus steuerlicher Sicht folgende Abschreibungsgrundlagen für PC, Drucker und Co.
- Das BMF-Schreiben ist anzuwenden auf Computerhardware (z. B. Notebook, Tablet, Desktopcomputer) sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter der "Betriebs- und Anwendersoftware".
- Die Regelungen gelten für Gewinnermittlungen bei denen das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2020 endet.
- Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, welche für Zwecke der Einkünfteerzielung erworben und verwendet werden (z. B. der PC für die Homeofficetätigkeit des Steuerfachangestellten), gelten die Regelungen der Finanzverwaltung entsprechend.
- Die Wirtschaftsgüter der Computerhard- und Software, welche dieser Neuregelung ab 1.1.2021 unterliegen, sind in dem vorgenannten BMF-Schreiben abschließend aufgezählt.
- Ein Plus für den Steuerpflichtigen ist: Grundsätzlich gilt die Neuregelung erst für nach dem 31.12.2020 endende Wirtschaftsjahre. Allerdings kann sie auch auf bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschaffte Wirtschaftsgüter angewandt werden, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Kauf eines Notebook
Einzelunternehmerin Lott erwirbt am 30.1.00 ein Notebook im Wert von 1.500 EUR netto. Im Jahr 00 kann sie steuerlich eine Nutzungsdauer von 3 Jahren ansetzen und schreibt das Notebook in 00 mit 500 EUR (1/3) ab. Zum 31.12.00 beträgt der Restbuchwert 1.000 EUR. Aufgrund des neuen BMF-Schreibens kann Lott nunmehr in ihrer Gewinnermittlung für 01 die Abschreibung auf das Notebook in voller Höhe des Restpreises geltend machen und Ihren Gewinn damit um weitere 1.000 EUR mindern.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4860/6220 |
Abschreibung auf Sachanlagen (ohne AfA auf KfZ und Gebäude) |
1.000 |
0490/0690 |
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
1.000 |
Mit der aktuellen Ergänzung weist die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben auch darauf hin, dass die nach dem Schreiben berechtigten Wirtschaftsgüter der Computerhardware und Computersoftware grundsätzlich auch weiterhin den Regelungen des § 7 Abs. 1 EStG unterliegen. Das heißt, die dem Steuerpflichtigen mit dem BMF-Schreiben eingeräumte Möglichkeit, steuerlich eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer anzusetzen, stellt
- keine besondere Form der Abschreibung dar.
- Sie beinhaltet auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG,
- ist keine neue Abschreibungsmethode und
- ermöglicht nicht die Sofortabschreibung des Wirtschaftsgutes.
Die Finanzverwaltung weist aber auch darauf hin, dass nicht beanstandet wird, wenn im Jahr der Anschaffung oder Herstellung das Wirtschaftsgut in voller Höhe abgeschrieben wird (abweichend zu § 7 Abs. 1 S. 4 EStG).
Handelsbilanzieller und steuerbilanzieller Ansatz stimmen nicht überein
Die Anwendung einer kürzeren steuerlichen Nutzungsdauer führt regelmäßig zu einem Auseinander fallen der Bilanzansätze zwischen Handels- und Steuerbilanz. Das heißt, die Verwendung einer – in der Praxis oft üblichen – Einheitsbilanz entfällt und neben der Handelsbilanz ist eine Steuerbilanz aufzustellen.
Nicht zu vergessen ist, dass dieses Auseinander fallen regelmäßig zu latenten Steuern führt. Ob deren Ausweis handelsbilanziell zwingend notwendig ist (ggf. bestehen Vereinfachungsregelungen, z. B. für Kleinstkapitalgesellschaften) ist jeweils im Einzelfall gesondert zu prüfen.