Ein PC, dessen Anschaffungskosten netto ohne Umsatzsteuer mehr als 1.000 EUR kostet, wird immer über 3 Jahre abgeschrieben. Wählt der Unternehmer die Variante, wonach der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter 250 EUR beträgt, muss er alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, in einen Sammelposten einstellen. Diesen Sammelposten schreibt er über 5 Jahre ab.

Entscheidend ist, ob das jeweilige Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist. Sind Teile der PC-Anlage nicht selbstständig nutzbar, werden diese – unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten – immer über 3 Jahre abgeschrieben. Eine Computeranlage ist regelmäßig kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern eine Zusammenstellung mehrerer selbstständiger Wirtschaftsgüter. Konsequenz ist dann, dass jedes Wirtschaftsgut für sich zu betrachten ist.[1]

Hat der Unternehmer einen Display-PC, ein Notebook oder einen Tablet-PC erworben und betragen die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR, können sie dem Sammelposten zugeordnet werden. Dieser wird (beginnend mit dem Jahr der Anschaffung) pro Jahr mit 1/5 gewinnmindernd wieder aufgelöst. Hat der Unternehmer das Notebook einmal in den Sammelposten eingestellt, werden Veränderungen nicht mehr berücksichtigt, und zwar auch dann nicht, wenn das Notebook vorzeitig aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Notebooks, Einstellen in den Sammelposten und Abschreibung des Sammelpostens

Herr Huber erwirbt ein Notebook für 820 EUR zuzüglich 155,80 EUR Umsatzsteuer. Er hat bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern die Variante mit dem Grenzwert von 1.000 EUR gewählt und muss die 820 EUR damit in den Sammelposten einstellen und wie folgt buchen:

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0485/0675 Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 Euro (Sammelposten) 820,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 155,80 1200/1800 Bank 975,80

Beim Kauf des Notebooks hat Herr Huber die Zusicherung erhalten, dass er dieses unter Anrechnung des vollen Kaufpreises innerhalb eines Monats umtauschen kann. Von dieser Möglichkeit macht er am 10.1. des Folgejahres Gebrauch. Das neue Notebook kostet 1.000 EUR zuzüglich 190 EUR Umsatzsteuer. Herr Huber gibt das alte Notebook zurück, zahlt 214,20 EUR (1.190 EUR – 975,80 EUR) und erhält das neue Notebook.

Das alte Notebook ist am 31.12. vorhanden und zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern im Sammelposten enthalten. Herr Huber schreibt den Sammelposten mit 1/5 pro Jahr ab, sodass auf das Notebook 164 EUR entfallen.

Abschreibung des Sammelpostens

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4862/6264 Abschreibung auf den Sammelposten geringwertige Wirtschaftsgüter 164 0485/0675 Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 Euro (Sammelposten) 164

Veränderungen nach dem 31.12. wirken sich nicht mehr auf den Sammelposten aus. Der Sammelposten und die Abschreibung über die verbleibenden 4 Jahre werden unverändert fortgeführt. Allerdings wird die Rückgabe wie eine Inzahlunggabe behandelt, sodass ein umsatzsteuerpflichtiger Erlös erfasst werden muss. Die Buchung sieht dann wie folgt aus:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0485/0675 Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 Euro (Sammelposten) 1.000      
1576/1401 Abziehbare Vorsteuer 19 % 190 8820/4845 Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt 820,00
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 155,80
      1200/1800 Bank 214,20

Die Rückgabe des Notebooks hat keinen Einfluss auf den Ausweis des Anlagevermögens, sodass sich folgende Auswirkungen ergeben:

 
Vorgang Gewinnauswirkung

Vorsteuerabzug/

Umsatzsteuer
Anschaffung   155,80 EUR
1/5 Poolabschreibung – 164 EUR  
1/5 Abschreibung im Folgejahr – 164 EUR  
Rückgabe = Verkauf 820 EUR 155,80 EUR
(Gewinn-)Auswirkung + 492 EUR 0 EUR

Mit dem Eintausch des Notebooks versteuert Herr Huber den Betrag von 492 EUR nur deshalb, weil das Notebook mit diesem Betrag noch im Sammelposten enthalten ist. Dafür macht er in der Folgezeit (164 EUR × 3 Jahre =) 492 EUR Abschreibung für ein Wirtschaftsgut geltend, das nicht mehr vorhanden ist.

 
Praxis-Tipp

Wann die Einstellung in den Sammelposten nicht zu empfehlen ist

Bei Computern wirkt sich die Einstellung in den Sammelposten regelmäßig negativ aus, weil sich die Abschreibung von 3 auf 5 Jahre verlängert. Außerdem lehnt die Finanzverwaltung es ab, dass bei einer Einstellung in den Sammelposten die 40 %ige Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann. Die Variante mit dem Sammelposten sollte möglichst dann nicht gewählt werden, wenn ein Display-PC oder ein Notebook erworben wird, dessen Nettoanschaffungskosten 1.000 EUR nicht übersteigen.

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