Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Betriebsausgabenabzug
- Vorsteuerabzug
- Ordnungsgemäße Rechnung
1 So kontieren Sie richtig
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenrahmen |
Bilanz/GuV |
Mieten für Einrichtungen |
4960 |
6835 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1576 |
1406 |
|
Sonstige Vermögensgegenstände |
Bank |
1200 |
1800 |
|
Guthaben bei Kreditinstituten |
So kontieren Sie richtig!
Container (z. B. Bau-, Ausstellungs- oder Bürocontainer), die Sie für Ihre betrieblichen Zwecke vorübergehend mieten, gehören nicht zu Ihrem Anlagevermögen. Die Mietzahlungen, die Sie für den Container zahlen, buchen Sie auf das Konto "Mieten für Einrichtungen" 4960 (SKR 03) bzw. 6835 (SKR 04).
Die in der Miete enthaltene Umsatzsteuer buchen Sie, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer 19 %" 1576 (SKR 03) bzw. 1406 (SKR 04).
Buchungssatz:
Mieten für Einrichtungen |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Miete eines Bürocontainers
Herr Huber lässt sein Büro grundlegend renovieren. Um während der Renovierungsarbeiten ungestört weiterarbeiten zu können, mietet er sich einen Bürocontainer. Für den Container zahlt Herr Huber eine monatliche Miete von 500 EUR zuzüglich 19 % = 95 EUR Umsatzsteuer. Der Betrag von insgesamt 595 EUR wird monatlich von seinem betrieblichen Bankkonto abgebucht.
Bei der Containermiete handelt es sich um sofort abziehbare Betriebsausgaben. Da Herr Huber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die Umsatzsteuer in Höhe von 95 EUR als Vorsteuer geltend machen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4960/6835 |
Mieten für Einrichtung |
500 |
1200/1800 |
Bank |
595 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
95 |
|
|
|
3 Umsatzsteuerliche Behandlung: Es gilt der Ort der Sonstigen Leistung – Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt
Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, zu denen auch Container gehören, ist eine sonstige Leistung. Die Container werden dem Mieter während der Mietzeit zur Nutzung überlassen.
Für die Umsatzbesteuerung ist der Ort der sonstigen Leistung maßgebend. Nach § 3a Abs. 2 UStG wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wird. Der Steuersatz beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG 19 %.
4 Containervermietung als Kapitalanlage: Welche steuerlichen Möglichkeiten bestehen
Die Kapitalanlage stellt sich wie folgt dar: Der Steuerpflichtige erwirbt für eine bestimmte Zahl von Jahren eine bestimmte Anzahl von Containern und vermietet diese weiter. Der zugeflossenen Miete steht die Abschreibung (AfA) gegenüber. Vermietet der Steuerpflichtige lediglich Container und kommt neben der bloßen Vermietung keine weiteren gewerblich prägenden Tätigkeiten hinzu, kann es sich bei der Containervermietung um sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG handeln. Die Folge hieraus wäre, dass ein Verkauf, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre liegen nicht versteuert werden müsste.
Containererwerb und anschließende Vermietung
Hans Groß hat 10 Frachtcontainer zum Preis von je 3.500 EUR/netto erworben und vermietet diese jährlich für 4.000 EUR. Die Nutzungsdauer von Frachtcontainern beträgt 10 Jahre, daher beläuft sich die AfA pro Container auf 350 EUR und die AfA für alle Container beträgt dann pro Jahr 3.500 EUR.
Folge:
Es sind lediglich 500 EUR zu versteuern.
Verkauf nach Ende der Mietzeit
In der Regel ist es so, dass am Ende der Laufzeit des Mietvertrags die Container zu festgelegten Bedingungen wieder verkauft werden können. Es bleibt also in der Regel niemand auf den Containern sitzen.
Folge:
Der Veräußerungsgewinn ist zu versteuern, sofern er zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen. Der Veräußerungsgewinn ist der Erlös minus Buchwert.
5 Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßer Rechnung
Herr Huber hat einen Mietvertrag abgeschlossen, in dem alle Einzelheiten festgehalten sind. Da die monatliche Containermiete von seinem betrieblichen Bankkonto abgebucht wird, erhält er für die einzelnen Mietzahlungen keine Einzelabrechnungen.
Herr Huber muss daher darauf achten, dass alle Angaben, die nach § 14 Abs. 4 UStG in einer Rechnung enthalten sein müssen, in der Kombination von Mietvertrag und Text, der bei der Abbuchung auf dem Kontoauszug erscheint, vorhanden sind.
Fehlt auch nur eine der erforderlichen Rechnungsangaben, entfällt der Vorsteuerabzug insgesamt. Herr Huber muss daher insbesondere darauf achten, dass eine laufende Rechnungsnummer vorhanden ist und auch das Entgelt sowie die Umsatzsteuer (einschließlich Steuersatz) zutreffend ausgewiesen sind.
6 Gewerbesteuerliche Besonderheiten
Die Miet- und Pachtzinsen von Bürocontainern sind nach § 8 Nr. 1 GewStG bei der Gewerbesteuer wieder hinzuzurechnen. Sofern es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt mit 1/5 und sofern es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt mit 1/2 insoweit der Gesamtbetrag der hinzuzurechnenden Entgelte 200.000 EUR übersteigt.