Die Regelungen der Prüfung ab § 316 HGB sollen künftig zweigeteilt werden in die Prüfung des Abschlusses und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts, weshalb hier viele neue Paragrafen eingefügt werden müssen. Zur klaren Trennung wird auch sprachlich nun stets von "Abschlussprüfer", "Abschlussprüfungsbericht" u. s. w. statt nur "Prüfung" gesprochen. Die Abschlussprüfung soll in den §§ 316 bis 324a HGB-E geregelt werden, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts in den §§ 324b bis 324l HGB-E. Hier schlägt der RefE vor, das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Zulassung zur nötigen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts auch anderen akkreditierte Prüfer zu bestellen, nicht zu nutzen. Prüfer ist immer ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nicht zwingend aber der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses.

Dieser Punkt ist in den Stellungnahmen – wenig überraschend, da letztlich das einzige wesentliche Mitgliedstaatenwahlrecht – am umstrittensten. So fordern viele Stellungnehmende, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte nicht als Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer oder gar Abschlussprüfer gestaltet sein sollte, sondern weiter zu öffnen ist für weitere Prüfer. So schließt sich z. B. der BVBC vielen Mittelstandsinitiativen an, wonach zwar eine hohe Fachexpertise der Auditoren erforderlich ist, dies aber auch unterschiedliche andere Prüfer erbringen könnten. Hiervon würden insbesondere kleine und mittelständische Anbieter von Prüfungsdienstleistungen profitieren. Vorteile wären

  • Kapazitätsengpässe zu vermeiden,
  • Prüfungsmarkt öffnen und Marktkonzentration verhindern,
  • vorhandene Kompetenzen und Kapazitäten nutzen.

Der BVBC empfiehlt die Akkreditierung als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Prüfungskompetenz anzuwenden. Auch in der Literatur[1] wird die Gefahr einer weiteren Konzentration auf dem Prüfermarkt gesehen. So sieht auch die EU-Kommission: "Sie hält es für wünschenswert, dass die Unternehmen auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen und andere Wirtschaftsprüfer als dem Abschlussprüfer zurückgreifen können."[2] Fraglich ist allerdings, wie so schnell eine Regulierung einer Akkreditierung für Prüfer außerhalb des (bereits gut regulierten) Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer mit dem geforderten Qualitätsniveau geschaffen werden kann. Beispielsweise Frankreich und Spanien planen allerdings die Öffnung und scheinen auch bei der Zulassung bereits konkretere Überlegungen zu haben.

Im RefE verlangt der Gesetzgeber aktuell von dem Wirtschaftsprüfer eine Zusatzqualifikation zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, weshalb auch die Änderung der Wirtschaftsprüferordnung, der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung sowie der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung notwendig wird. Konkret ist eine zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13c Abs. 1 WPO abzulegen, was nach § 24b WiPrPrüfV entweder

  • im Rahmen des Wirtschaftsprüferexamens als freiwillige weitere Modulprüfung oder
  • nach dem Bestehen des Wirtschaftsprüferexamens als gesonderte Prüfung ebenfalls mit (weiteren) zwei Klausuren, einer mündlichen Prüfung und weiteren acht Monaten Praxisnachweis

erfolgen kann.

Da es aufgrund der kurzen Fristen eng werden dürfte, dass genügend Wirtschaftsprüfer die nötige Qualifikation rechtzeitig vor den Prüfungen erlangen bzw. da schon Prüferbestellungen stattgefunden haben könnten, beabsichtigt der Gesetzgeber im EGHGB eine Übergangsregelung zu verankern. Als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts eines berichtspflichtigen Unternehmens, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das vor dem 1.1.2025 beginnt, gilt – wenn der Prüfer des Jahresabschlusses vor dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes bestellt wurde und kein Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt worden ist – der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellt worden ist. Vorausgesetzt, der Prüfer wurde vor dem 1.1.2024 für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen oder anerkannt. Allerdings scheint die Regelung nur für die Einzel-Nachhaltigkeitsberichte der großen kapitalmarktorientierten Unternehmen zu gelten, da sich diese in dem Artikel zur Konsolidierung (wahrscheinlich noch) nicht ebenfalls findet. Für die weit größere Anzahl an Prüfungen der großen Kapitalgesellschaften für die Geschäftsjahre 2025 fehlt eine solche Regelung, sodass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bis zur notwendigen Bestellung der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts auch eine zahlenmäßig ausreichende Menge an möglichen qualifizierten Wirtschaftsprüfern zur Verfügung steht. Allerdings dürfen Wirtschaftsprüfer, die vor dem 1.1.2026 zugelassen sind, einen Nachhaltigkeitsbericht prüfen, ohne eine weitere Prüfung (Examen) abzulegen (sog. "Grandfather-Regelung"). In diesem Fall sind lediglich geeignete Fortbildungen nachzuweisen,[3]

wobei es dazu bislang auch noch keine konkreten Informationen gibt. In anderen EU-Staaten gibt es offenbar fortgeschrittenere Überlegungen...

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