(1) 1Rechtsfähige Organisationen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Ortsbildpflege oder der Stadterneuerung in Rheinland-Pfalz befassen, werden von dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium anerkannt, wenn sie nach ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich verpflichten, ihre Arbeitsergebnisse den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde offenzulegen. 2Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. 3Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist.

 

(2) 1Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen können die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen bei den Denkmalschutzbehörden oder der Denkmalfachbehörde anregen. 2Auf ihr Verlangen sind sie zu der angeregten Maßnahme zu hören.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge