Rz. 57
DRS 21 wurde vom BMJV am 8.4.2014 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und ersetzt DRS 2. Wichtige Änderungen betreffen:
- die konkrete Zuordnung von erhaltenen und gezahlten Zinsen sowie Dividenden zu den Tätigkeitsbereichen und
- die Definition des Finanzmittelfonds.
Weiterhin werden parallel die direkte und die indirekte Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit erlaubt. Dadurch wird deutlich, dass das DRSC keinen ganz großen Wurf gewagt hat, zumal IASB und FASB über die verpflichtende Anwendung der direkten Darstellungsweise diskutieren. Während die Zielsetzung, Definitionen und Mindestgliederung grundsätzlich der "State-of-the-Art" der aktuellen Theorie und Praxis der Kapitalflussrechnung entsprechen und die Eindämmung von Ausweiswahlrechten sehr zu begrüßen ist, wird die Verlagerung von Teilen der erhaltenen und gezahlten Zinsen sowie Dividenden in die Bereiche Investition bzw. Finanzierung in der Literatur sehr kritisch gesehen.
Rz. 58
Mit der Kapitalflussrechnung soll Einblick in die Fähigkeit des Unternehmens gegeben werden, zukünftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten.
Mit dem DRÄS 6 ist eine Anpassung an die geänderte Rechtslage durch das BilRUG vorgenommen worden, wobei jedoch anders als in der GuV-Gliederung in der Gliederung der Kapitalflussrechnung jeweils die Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung weiter auszuweisen sind. Mit DRÄS 8 erfolgten redaktionelle Änderungen in Anpassung an das HGB nach dem CSR-RLUG.
Rz. 59
Mit E-DRÄS 13 liegt aktuell ein Vorschlag vor, um Anpassungen in 2 unterschiedlichen Bereichen vorzunehmen:
- Zum einen wird der Vorschlag unterbreitet, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf den Geltungsbereich der Anlage 1 des DRS 20 und der Anlage 2 des DRS 21 auf Wertpapierinstitute i. S. d. § 2 Abs. 1 WpIG, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute i. S. d. § 1 Abs. 3 ZAG sowie den Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 und der Anlage 3 des DRS 21 auf Pensionsfonds gem. § 236 Abs. 1 VAG auszuweiten. Bislang sind Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21), obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Ebenso sind Pensionsfonds bislang nicht im Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 bzw. der Anlage 3 des DRS 21 enthalten. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs erscheint inhaltlich sinnvoll, da die Geschäftsmodelle der aufgezählten Branchen aus Sicht einer Kapitalflussrechnung sehr ähnlich sind zu denen der bislang geregelten Kreditinstitute und Versicherungen und daher die Darstellung der Finanz- und Liquiditätslage verbessern. Dies führt dann aber zu einigen eher formalen Anpassungen an verschiedenen Stellen der Standards und soll hier nicht weiter thematisiert werden, da lediglich eine formale Anpassung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 an die Gesetzeslage erfolgen soll.
- Zum anderen werden auch inhaltliche Änderungen an den Regelungen zur Kapitalflussrechnung vorgeschlagen, die aus Anwenderfragen zum DRS 21 sowie aus Unklarheiten in diesem Standard resultieren. Daher wird insbesondere vorgeschlagen, DRS 21 um Regelungen zu den Themenbereichen Zuwendungen/Zuschüsse, Cash-Pooling und Änderung des Konsolidierungskreises zu ergänzen.
Auffällig ist, dass die internationale Diskussion um eine Neugliederung auch insbesondere der Kapitalflussrechnung mit dem vom IASB am 17.12.2019 veröffentlichten Standardentwurf ED/2019/7 („Allgemeine Darstellung und Angaben“) nicht aufgegriffen wurde, wohl auch, da vonseiten des IASB bislang keine endgültigen Entscheidungen getroffen wurden.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen bereits im Geschäftsjahr 2023 zur Anwendung kommen (DRS 21.55b-E).
Rz. 60
vorläufig frei
Rz. 61
vorläufig frei
Rz. 62
vorläufig frei