Der Arbeitnehmer darf im Rahmen der Angemessenheitsgrenze nur die nachgewiesenen tatsächlichen Unterkunftskosten steuermindernd abziehen. Der für Übernachtungen im Inland verlangte Einzelnachweis ist auf Auslandsachverhalte ausgedehnt. Der in Form pauschaler Auslandsübernachtungsgelder zulässige Abzug ist nicht zulässig. Lediglich der Arbeitgeber darf für die steuerfreie Erstattung von Übernachtungskosten Pauschalbeträge ansetzen. Um bei der Einkommensteuerveranlagung Werbungskosten geltend machen zu können, hat der Arbeitnehmer bereits während des Jahres Beweisvorsorge zu treffen.
Die Angemessenheitsgrenze für die Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort ist selbst für den Fall zu beachten, dass die Anmietung einer größeren Wohnung mit dem geplanten Familiennachzug begründet wird. Allerdings stehen die Bestimmungen der doppelten Haushaltsführung, nach denen nur die notwendigen Mehraufwendungen begünstigt sind, der Abzugsfähigkeit von doppelten Mietaufwendungen als allgemeine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht entgegen. Neben den Familienheimfahrten und Verpflegungspauschalen nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung ist die zusätzliche Mietzahlung als Werbungskosten nach den für Umzugskosten geltenden Bestimmungen abzugsfähig.
Ungekürzte Mietkosten als Umzugskosten abzugsfähig
Ein doppelter Mietaufwand kann als beruflich veranlasste Umzugskosten in voller Höhe Werbungskosten sein, auch wenn der Arbeitnehmer in der Umzugswohnung zunächst eine doppelte Haushaltsführung begründet, weil die Familie erst zu einem späteren Zeitpunkt nachkommt. Die zusätzlichen Mietaufwendungen können aber nur zeitlich begrenzt berücksichtigt werden. Für die neue Familienwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort gilt dies längstens bis zum Umzugstag und für die bisherige Familienwohnung für den Zeitraum ab dem Umzugstag bis maximal zum Ablauf der Kündigungsfrist des seitherigen Mietverhältnisses. Mietkosten nach den Vorschriften der doppelten Haushaltsführung wären indessen nur im Rahmen der Angemessenheitsgrenze zulässig.
Mietwohnung
Bei einer angemieteten Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort sind im Rahmen der Angemessenheitsgrenze abzugsfähig:
- die Miete für die Zweitwohnung,
- die Miete für Garage oder Stellplatz, auch bei separater Anmietung,
- Vermittlungsgebühr für einen Wohnungsmakler,
- Strom, Wasser und Heizung,
- Rundfunkbeiträge,
- Zweitwohnungssteuer,
- Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung. Hierzu gehören Herd, Spüle, Kühlschrank, Spülmaschine und Radio. Nicht notwendig sind die Kosten für die Anschaffung eines Fernsehers und die Gebühren dafür. M. E. dürften aber mittlerweile auch die Kosten für ein normales Fernsehgerät zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen gehören, die über die Abschreibung zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten zählen. Betragen die Anschaffungskosten für das einzelne Möbelstück mehr als 800 EUR (ohne Umsatzsteuer), bestimmt sich der Umfang der abzugsfähigen Werbungskosten nach der AfA. Zur Abschreibung einer gebrauchten Kücheneinrichtung geht das FG München von einer Nutzungsdauer von 7 Jahren aus.
Nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung verbleibt häufig ein Restwert. Möbel werden z. B. auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben. Der Restwert solcher Einrichtungsgegenstände darf am Ende der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der noch nicht abgeschriebene Teil der Wohnungseinrichtung geht steuerlich verloren.
Werbungskostenabzug bei gebrauchten Gegenständen
Begünstigt sind auch Einrichtungsgegenstände, die nicht eigens für die Einrichtung der Zweitwohnung angeschafft, sondern z. B. aus dem Familienhausstand mitgebracht werden. Dasselbe gilt für geschenkte Gegenstände. In beiden Fällen ist nur der Teil der früheren Anschaffungskosten (einschl. Umsatzsteuer) abzugsfähig, der zeitanteilig noch auf die Zeit ab der Einlage in der Zweitwohnung entfällt.
- Beförderungsauslagen für die Einrichtung der Zweitwohnung,
- Kosten für die Reinigung der Wohnung in angemessenem Umfang,
- Umzugskosten im Zusammenhang mit dem Beziehen der Zweitwohnung bei Beginn der beruflichen doppelten Haushaltsführung. Nicht abzugsfähig sind die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG, § 10 AUV. Diese Beträge dürfen nur für solche Umzüge in Anspruch genommen werden, die mit einem gleichzeitigen Wechsel des Lebensmittelpunkts verbunden sind. Etwas anderes gilt nach Auffassung des FG Münster, wenn der Arbeitnehmer seine Zweitwohnung wechselt, also in eine neue Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort umzieht. Es hat die sonstigen Umzugsauslagen ohne Einzelnachweis i. H. d. Umzugspauschale berücksichtigt.
Wohneigentum
Wohnt der Steuerpflichtige im Rahmen der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort in einer eigenen Wohnung, gilt Folgendes:
Die Aufwendungen sind in vollem Umfang bei der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend zu machen.
Zu den abziehbar...