Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig, Jean Bramburger-Schwirkslies
Für die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung fallenden Umsätze gilt dieser Grundsatz:
Der Ort der Leistung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen richtet sich nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (Bestimmungslandprinzip).
Zum Grundsatz des Bestimmungslandprinzips gibt es eine Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen. Die dem Grunde nach in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop,-Regelung fallenden Umsätzen gelten als im Inland erbrachte Umsätze, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der leistende Unternehmer ist in nur einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig.
2. Bei den erzielten Umsätzen handelt es sich um
- Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen oder um
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe.
3. Der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der unter 2. genannten Umsätze, die dem Grunde nach unter die Sonderregelung fallen und durch Verkäufe an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielt werden, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000 EUR-und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.
Sobald in einem Kalenderjahr der Schwellenwert von 10.000 EUR überschritten wird, richtet sich der Leistungsort bei den oben genannten Dienstleistungen nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers bzw. bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (Bestimmungslandprinzip).
Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung möglich
Unternehmer, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können gleichwohl gegenüber ihrem Finanzamt erklären, dass sie auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten. Die Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre. Unternehmer, die auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten und an der Sonderregelung teilnehmen möchten, müssen eine Registrierungsanzeige auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass die Registrierung grundsätzlich erst zum Beginn des auf die Registrierungsanzeige folgenden Kalenderquartals wirksam wird.
Folge des Verzichts auf die Anwendung der Ausnahmeregelung ist, dass sich der Ort der Leistung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers bzw. bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, richtet (Bestimmungslandprinzip).