Rz. 11
Grundsätzlich ist für deutsche Aktiengesellschaften eine Überleitung vom Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag zum Bilanzgewinn oder Bilanzverlust gemäß § 158 Abs. 1 AktG verpflichtend. Dabei sind die Einstellungen in die bzw. Entnahmen aus den Rücklagen differenziert jeweils nach den einzelnen Rücklagenarten anzugeben. Diese Aufgliederung kann nach § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG entweder im Anschluss an die Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang des Jahresabschlusses vorgenommen werden. Dies gilt jedoch nur für den Einzelabschluss, da dem Konzernabschluss nicht das Ziel der Ausschüttungsbemessung zukommt.
Rz. 12
Folgende Angaben sind daher gemäß § 158 Abs. 1 AktG im Einzelabschluss notwendig:
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- Entnahmen aus der Kapitalrücklage
Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- aus der gesetzlichen Rücklage
- aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- aus der satzungsmäßigen Rücklage
- aus anderen Gewinnrücklagen
Einstellungen in die Gewinnrücklagen
- in die gesetzliche Rücklage
- in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- in satzungsmäßige Rücklagen
- in andere Gewinnrücklagen
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Sofern eine dieser Positionen in einem Geschäftsjahr und ihrer Vergleichsperiode nicht besetzt sein sollte, ist gemäß § 265 Abs. 8 HGB kein Ausweis mit Null erforderlich. Es kann somit auf die gesamte Position im Jahresabschluss verzichtet werden.
Rz. 13
§ 152 Abs. 2 AktG verlangt von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, dass sie in der Bilanz (Pflicht für kleine AG, § 152 Abs. 4 AktG) oder im Anhang diejenigen Beträge unsaldiert angeben, um welche sich die Kapitalrücklage im Geschäftsjahr erhöht und vermindert hat. Die Angaben nach § 158 Abs. 1 AktG genügen damit nicht, da hier nur die Entnahmen aus der Kapitalrücklage, aber nicht die jeweiligen Einstellungen in diese ausgewiesen werden.
Rz. 14
Hinsichtlich der Gewinnrücklagen bestimmt § 152 Abs. 3 AktG ebenfalls eine nicht saldierte Angabe der Erhöhungen – hier differenziert nach der Grundlage dieser Maßnahme – und der Verminderungen von ihr im jeweiligen Geschäftsjahr. Die Angaben nach § 158 Abs. 1 AktG alleine reichen auch hier ebenfalls nicht aus, da die Ergebnisverwendung zur Rücklagendotierung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs durch die Hauptversammlung dann nicht ersichtlich wäre.
Rz. 15
Die zum bilanziellen Eigenkapital der Aktiengesellschaft erforderlichen Angaben nach § 152 Abs. 2 und 3 AktG im Überblick:
Für die Kapitalrücklage:
- der Betrag, der während des Geschäftsjahres eingestellt wurde;
- der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wurde.
Für die Gewinnrücklagen:
- die Beträge, welche die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat;
- die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres eingestellt wurden;
- die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen wurden.
Rz. 16
Im Schrifttum wird auch für diese neben einer etwaigen Eigenkapitalveränderungsrechnung notwendigen Angaben im Jahresabschluss eine tabellarische Darstellungsform vorgeschlagen. Die gesonderte Angabe ergibt sich schon alleine daraus, dass sie nach dem Gesetz entweder in der Bilanz oder im Anhang des Jahresabschlusses aufzunehmen sind. Die Zurverfügungstellung der entsprechenden Informationen an einer anderen Stelle reicht somit nicht aus. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung stellt aber grundsätzlich ein eigenständiges Element des Jahresabschlusses dar. Eine Ausnahme kann sich bei einem freiwillig in den Anhang aufgenommenen Eigenkapitalspiegel ergeben, wenn sämtliche gesetzlich notwendigen Angaben aus diesem ersichtlich sind.
Rz. 17
Das bedingte Kapital und das genehmigte Kapital einer Aktiengesellschaft sind zwar nicht für den Eigenkapitalspiegel relevant, doch stellen sie wichtige Komponenten für mögliche künftige Veränderungen des Eigenkapitals der Gesellschaft dar. Deshalb verlangt § 152 Abs. 1 Satz 3 AktG den Vermerk des bedingten Kapitals mit seinem Nennbetrag verpflichtend in der Bilanz. Hier ist keine ausdrückliche Wahlmöglichkeit zwischen Bilanz und Anhang im Gesetz vorgesehen. Das genehmigte Kapital der Aktiengesellschaft ist dagegen gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG mit seinem Nennbetrag im Anhang anzugeben. Darüber hinaus sind weitere Angaben zum Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses im Anhang zu tätigen.
Rz. 18
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung fehlen entsprechende gesetzliche Vorschriften. Für sie, Genossenschaften, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, schreibt § 266 Abs. 3 HGB aber dennoch grundsätzlich folgende Gliederung des Eigenkapitals in der Bilanz vor:
I. |
Gezeichnetes Kapital |
II. |
Kapitalrücklage |
III. |
Gewinnrücklagen
- gesetzliche Rücklage
- Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- satzungsmäßige Rücklagen
- andere Gewinnrücklagen
|
IV. |
Gewinnvortrag/Verlustvortrag |
V. |
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. |
Rz....