Genossenschaften unterliegen regelmäßig der Körperschaftsteuer.[1] Ausschüttungen der Genossenschaften an ihre Genossen sind steuerpflichtig. Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder (z. B. Milchgelder) stellen keine Gewinnausschüttung dar, wenn die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.[2]

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