OFD Cottbus, Verfügung v. 18.4.2002, S 7303b - 1 - St 242
Bezug: Vfg. vom 5.7.2000, S 7303b – 1 – St 241
Durch § 15 Abs. 1b UStG wurde mit Wirkung ab 1.4.1999 der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zu gemischt genutzten Fahrzeugen auf 50 % beschränkt.
Der BFH hat mit Beschluss vom 30.11.2000, V R 30/00 dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vorgelegt.
Es werden vermehrt Steuererklärungen abgegeben, in denen die Vorsteuer für den Erwerb und die Nutzung gemischt genutzter Fahrzeuge entgegen der gesetzlichen Regelung zu 100 % geltend gemacht wird.
1. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine von der Umsatzsteuererklärung des Steuerpflichtigen abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer vorzunehmen. Falls aus den Angaben in der Steuererklärung die betragsmäßige Auswirkung der abweichenden Rechtsauffassung nicht erkennbar ist, sind weitere Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamts notwendig. Der Steuerpflichtige bzw. dessen steuerlicher Berater ist unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nach § 90 Abs. 2 AO aufzufordern, die entsprechenden Tatsachen offenzulegen.
2. Soweit aus den abgegebenen Erklärungen die vom Gesetzestext abweichende Rechtsauffassung nicht erkennbar ist, weise ich zudem auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.11.1999, 5 StR 221/99 (wistra 2000 S. 137; INF 23/2000 S. 726; ZFN 2/00 S. 120) hin.
Demnach steht es dem Steuerpflichtigen nicht frei, den Steuerbehörden aus einem Gesamtsachverhalt nur einen Teil der Tatsachen richtig vorzutragen und sie im Übrigen nach Maßgabe einer nicht offengelegten, ersichtlich strittigen eigenen rechtlichen Bewertung des Vorgangs zu verschweigen.
Nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO müssen die Angaben nicht nur richtig sein, sondern auch vollständig. Verbergen sich hinter den in der Steuererklärung mitgeteilten Zahlen Sachverhalte, die für das FA nicht erkennbar sind, besteht zumindest eine Offenbarungspflicht für diejenigen Sachverhaltselemente, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist.
Dies ist nicht nur bei Abweichungen vom Gesetzestext sondern insbesondere bereits dann der Fall, wenn die vom Steuerpflichtigen vertretene Auffassung über die Auslegung von Rechtsbegriffen oder die Subsumtion bestimmter Tatsachen von der Rechtsprechung, Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweicht.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1b