Für den VZ 2022 wird den jeweils Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige EPP lt. EStG gewährt.[2] Die EPP lt. EStG wird folglich je anspruchsberechtigter Person einmal und nicht je Haushalt gewährt.

Die Höhe der EPP je anspruchsberechtigter Person beträgt 300 EUR.[3]

 
Hinweis

Anspruchsberechtigung auch bei nur zeitweiser Erwerbstätigkeit

Die Anspruchsberechtigung wird in § 113 EStG geregelt. Danach lösen Gewinneinkünfte und Einkünfte aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die EPP aus, sofern diese im VZ 2022 erzielt werden. Die Anspruchsberechtigung wird selbst dann ausgelöst, wenn nur in einzelnen Monaten einer solchen begünstigten Tätigkeit nachgegangen wird. Eine zeitanteilige Gewährung der EPP ist nicht vorgesehen.

Der Gesetzeswortlaut in § 112 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach die EPP steuerpflichtig ist, steht im Widerspruch zu § 119 Abs. 1 EStG, wonach bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG die EPP nicht als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt.[4] Offensichtlich will der Gesetzgeber die EPP bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (insbesondere bei pauschalierten geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen[5]) steuerfrei stellen und auch nicht als sonstige Einkünfte erfassen.[6] Damit ist das Ziel verbunden, eine Überschreitung der bisherigen 520 (bis 30.9.2022: 450) EUR-Grenze[7] zu verhindern.

 
Hinweis

EPP gehört nicht zum Arbeitsentgelt

Die EPP ist i. d. R. "steuerpflichtig". Im Umkehrschluss will der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen, dass diese Pauschale nicht dem eigentlichen Arbeitslohn und damit auch nicht dem Arbeitsentgelt[8] zuzurechnen ist. Es liegt keine Leistung des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers "für" das Dienstverhältnis vor. Eine gesetzliche Klarstellung in der SvEV wäre u. E. gleichwohl geboten, um Rechtsstreitigkeiten zu verhindern.

[1] § 112 EStG.
[6] § 119 Abs. 2 EStG; vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen.
[7] Ab 1.10.2022: 520 EUR – siehe Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen v. 28.6.2022, BGBl 2022 I S. 969.

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