Rz. 11

Da der Grund und Boden zivilrechtlich wie steuerlich dem Erbbauverpflichteten zuzurechnen ist, hat der Erbbauberechtigte lediglich nach den §§ 266 Abs. 2 Buchst. A II 1, 246 HGB i. V. m § 5 Abs. 1 EStG das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht zu bilanzieren.[1]

 

Rz. 12

Die Bewertung erfolgt, da das Erbbaurecht ein abnutzbares Recht ist, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den (um die planmäßige Abschreibung verringerten) Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert. Fraglich ist, wie sich die Anschaffungskosten bestimmen, insbesondere die Frage, ob die Erbbauzinsen als Anschaffungskosten des Erbbaurechts gelten. Hierzu hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Erbbauzinsen nicht zu den Anschaffungskosten des Erbbaurechts gehören, sondern Nutzungsentgelt darstellen.[2] Dementsprechend verbleiben als Anschaffungskosten des aktiven Bestandskontos "Erbbaurecht" lediglich die mit dem Erwerb des Erbbaurechts für den Berechtigten verbundenen Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB.[3] Hierzu gehören stets die Grunderwerbsteuer sowie Notar- und Gerichtskosten, evtl. bei Erwerb mithilfe eines Maklers die Maklerprovision. Die sich aus diesen Kosten ergebenden aktivierten Anschaffungskosten werden auf die Laufzeit des Erbbaurechts abgeschrieben. Diese beträgt in der Regel 99 Jahre.[4]

[1] BFH, Urteil v. 4.6.1991, X R 136/87, BStBl 1992 II S. 70; Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 336.
[2] BFH, Urteil v. 4.6.1991, X R 136/87, BStBl 1992 II S. 70; Korn/Strahl, in EStG-eKommentar, § 6 Rz. 279, Stand 10/2022.
[3] Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Rz. 5. Vgl. außerdem Franz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Rz. 1052, Stand 3/2024.
[4] Durst, kösdi 2006, S. 15254, 15251.

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