Rz. 1

Erbfall wird der Zeitpunkt genannt, zu dem das Vermögen übergeht. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht als Folge des Erbfalls das Vermögen des Erblassers als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universal­sukzession) auf eine oder mehrere Personen über, und zwar aufgrund letztwilliger (vertraglicher) Verfügung oder gesetzlicher Regelung. In die Rechtstellung des Erblassers treten der Erbe oder die Erben voll und ganz ein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge