Leitsatz

Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden, steht die erhöhte Investitionszulage von 20 % auch dann nicht zu, wenn die GbR nur vermögensverwaltend tätig ist und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die am 9.11.1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst c InvZulG 1993

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Anteile zu 100 % von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... (GbR) gehalten werden. Gesellschafter der GbR sind ausschließlich natürliche Personen, die am 9.11.1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.

Das FA gewährte auf den Investitionszulagenantrag der Klägerin, mit dem diese für im Streitjahr (1993) getätigte Investitionen die erhöhte Zulage von 20 % beantragt hatte, lediglich eine Investitionszulage von 8 %, letztlich mit der Begründung, am Kapital der Klägerin seien nicht zu mehr als 50 % natürliche Personen i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des InvZulG 1993 unmittelbar beteiligt. Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH teilte die Auffassung des FG, die Gewährung der Investitionszulage scheitere daran, dass an der Klägerin keine natürlichen Personen beteiligt seien, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern hätten. Die Beteiligung über eine GbR stelle keine unmittelbare Beteiligung i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 dar.

Eine Ausdehnung der Begünstigung im Weg der Analogie komme nicht in Betracht, denn das Gesetz sei nicht lückenhaft. Auch die Gesetzesmaterialien enthielten keine entsprechenden Hinweise.

Hieran ändere auch nichts, dass die GbR aus einer Produktions-Genossenschaft des Handwerks hervorgegangen und die Umwandlung in eine GbR nur erfolgt sei, um deren Auflösung zu verhindern, denn die Investoren hätten sich auf die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 einstellen können. Die Gesellschafter der GbR hätten die GbR vor Abschluss der Investitionen durch die Klägerin auflösen und sich statt ihrer unmittelbar an der Klägerin beteiligen können.

 

Hinweis

Gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 steht einer GmbH, die in die Handwerksrolle eingetragen ist, eine erhöhte Investitionszulage von 20 % zu, wenn an der GmbH ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die am 9.11.1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.

Der BFH hat bereits mit Urteil vom 24.2.2000, III R 104/96 (BStBl II 2000, 441) entschieden, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn die Anteile an der GmbH mehrheitlich von einer anderen GmbH gehalten werden, auch wenn an dieser Gesellschaft ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz am 9.11.1989 in der DDR hatten. Diese Grundsätze hat er nunmehr auch auf Fälle angewendet, in denen die Anteile an der GmbH, die Investitionszulage beansprucht, von einer GbR gehalten werden, an der nur natürliche Personen mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern beteiligt sind.

Der BFH ist damit nicht der sog. Bruchteilsbetrachtung gefolgt, wonach Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen sind. Diese Rechtsprechung zu § 17 EStG sei auf das Investitionszulagenrecht nicht übertragbar. Wortlaut, Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 erforderten die unmittelbare Beteiligung von Personen mit Ansässigkeit in der ehemaligen DDR.

Die Ausdehnung der Begünstigung führte zu einem dem Gesetzeszweck widersprechenden Ermittlungsaufwand und zu dadurch veranlassten Verzögerungen. Außerdem könnten bei einer nur mittelbaren Beteiligung die Beteiligten ihren Einfluss auf den Einsatz und die Verwendung der begünstigten Wirtschaftsgüter nicht in gleicher Weise geltend machen, wie dies bei einer unmittelbaren Beteiligung der Fall sei.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.5.2001, III R 24/97

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