Leitsatz
Einer GmbH steht die erhöhte Investitionszulage von 20 % auch nicht deswegen ausnahmsweise zu, weil an ihr zu 50 % unmittelbar und zu weiteren 50 % mittelbar über eine beteiligte GmbH ausschließlich dieselbe am 9.11.1989 gebietsansässige natürliche Person beteiligt ist, die zugleich in beiden GmbHs Alleingeschäftsführer ist (Fortführung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 24.2.2000, III R 104/96, BStBl II 2000, 441).
Normenkette
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993
Sachverhalt
Die Klägerin ist die 1990 gegründete X GmbH mit Sitz in den neuen Bundesländern. Am Stammkapital der Klägerin von 50 000 DM waren im Streitjahr 1994 jeweils hälftig Herr W und die H-GmbH beteiligt. W, der bereits am 9.11.1989 im Beitrittsgebiet wohnhaft gewesen ist, ist Alleingesellschafter-Geschäftsführer der H-GmbH und ebenfalls Geschäftsführer der Klägerin. Das FA setzte eine Investitionszulage in Höhe von 72 647 DM fest (8 % von 178 110 DM und 10 % von 583 973 DM; abweichend von der mit Antrag vom 20.3.1995 beantragten Investitionszulage in Höhe von 20 % auf eine Bemessungsgrundlage von 908 916,17 DM = 181 783,23 DM).
Das FG wies die Klage im Wesentlichen als unbegründet ab. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Entscheidung
Der BFH teilte die Auffassung des FG, die Gewährung der Investitionszulage scheitere daran, dass an der Klägerin nicht zu mehr als der Hälfte natürliche Personen beteiligt seien, die am 9.11. 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern gehabt hätten. W sei vielmehr im Streitjahr 1994 nur mit genau 50 % unmittelbar an der Klägerin beteiligt. Die Beteiligung über eine andere GmbH stelle keine unmittelbare Beteiligung dar; Wortlaut und Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 erforderten die unmittelbare Beteiligung von Personen mit Ansässigkeit in der ehemaligen DDR.
Hinweis
Gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 steht einer GmbH, die in die Handwerksrolle eingetragen ist, eine erhöhte Investitionszulage von 20 % zu, wenn an der GmbH ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die am 9.11.1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten. Der BFH hat bereits mit Urteil vom 24.2.2000, III R 104/96 entschieden, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn die Anteile an der GmbH mehrheitlich von einer anderen GmbH gehalten werden, auch wenn an dieser Gesellschaft ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz am 9.11.1989 in der DDR hatten. Diese Auffassung hat er im Urteil vom 10.5.2001, III R 24/97 (BFH-PR 2001, 357) für den Fall bestätigt, dass an einer anspruchsberechtigten GmbH mehrheitlich eine nur vermögensverwaltende GbR beteiligt ist.
Diese Grundsätze hat er nunmehr auch auf den Fall angewandt, dass an der GmbH, die die erhöhte Investitionszulage beansprucht, zur Hälfte eine natürliche Person mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern unmittelbar und dieselbe Person zu weiteren 50 % mittelbar über eine GmbH beteiligt war. Maßgebend hierfür war wie in den anderen Entscheidungen die Erwägung, dass die Ausdehnung der Begünstigung zu einem dem Gesetzeszweck widersprechenden Ermittlungsaufwand und zu dadurch veranlassten Verzögerungen führte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.10.2001, III R 44/99