Sollte das zu erklärende Wohnungs- oder Teileigentum neu begründet worden sein (liegt also noch kein Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt vor), ist zusätzlich [in Zeile 36] das Datum einzutragen, an dem der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt abgegeben wurde. Sollte das Datum nicht bekannt sein, kann der Notar Auskunft geben.

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