Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Erlass v. 07.12.2023, VI 309 - S 2240 - 186
Das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) klärt Zweifelsfragen, enthält aber kaum Aussagen für die Land- und Forstwirtschaft. Um einen Überblick über die gängigen Fallkonstellationen zu schaffen, wird nunmehr die in der Anlage beigefügte Übersicht zur Verfügung gestellt.
Erläuterungen zu der Übersicht:
Begriff Einfamilienhaus (EFH):
Die Frage, ob ein Einfamilienhaus vorliegt, richtet sich nach der Einheitsbewertung. Denkbar ist auch, dass sich auf der Hofstelle mehr als ein Einfamilienhaus befindet.
Umfang der Hofstelle:
Der Umfang der Hofstelle richtet sich ebenfalls nach der Einheitsbewertung (§ 237 BewG i. V m. Abschnitt 237.24 GrStH). Daher können auch entfernt liegende Gebäude zur Hofstelle gehören.
Nutzungseinheiten:
Die gesamte land- und forstwirtschaftliche Nutzung gilt als eine Einheit (z. B: Kälber, Kühe, Schweine und Ackerbau). Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit können jedoch auch mehrere Einheiten vorliegen (z. B.: Café und Tierarztpraxis).
Einspeisezähler:
Laut BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rz. 2 besteht eine Photovoltaikanlage im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass mehrere Solarmodule nur deshalb als eine PV-Anlage anzusehen sind, weil sie über einen gemeinsamen Einspeisezähler des Netzanbieters verfügen.
Überlappende PV-Anlage:
Befindet sich auf einer Hofstelle ein Gebäude, bestehend aus Stall und Einfamilienhaus, mit einem gemeinsamen Dach und sind auf beiden Dachflächen Solarmodule installiert, ist die PV-Anlage dem Teil zuzuweisen, auf dem die Solarmodule überwiegend installiert sind.
Beispiele zur Übersicht:
Beispiel 1:
Auf der Hofstelle befindet sich ein EFH und ein Stallgebäude. Auf dem EFH ist eine PV-Anlage mit einer maßgeblichen Leistung i. H. v. 31,00 kW (peak) und auf dem Stall eine PV-Anlage mit einer maßgeblichen Leistung i. H. v. 29,00 kW (peak) installiert.
Lösung:
Die PV-Anlage auf dem EFH überschreitet die gem. § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchstabe a EStG maßgebliche Leistung i. H. v. 30,00 kW (peak) und ist daher nicht begünstigt. Die Anlage auf dem Stallgebäude ist dagegen begünstigt, da die Leistung mit 29,00 kW (peak) unterhalb der Höchstgrenze gem. § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchstabe a EStG i. H. v. 30,00 kW (peak) liegt.
Zusatz: Wenn der durch beide Anlagen produzierte Strom über einen Zähler in das Netz eingespeist wird, dann wird es nicht beanstandet, wenn die Vergütung nach der im Marktstammdatenregister eingetragenen Nennleistung aufgeteilt wird.
Beispiel 2:
Auf der Hofstelle befinden sich ein EFH sowie zwei Wirtschaftsgebäude. Auf dem EFH ist eine PV-Anlage mit einer maßgeblichen Leistung i. H. v. 29,00 kW (peak) installiert. Die PV-Anlagen auf den Wirtschaftsgebäuden haben insgesamt eine maßgebliche Leistung i. H. v. 29,00 kW (peak). Der Wirtschaftsteil umfasst drei Einheiten: der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, ein gewerbliches Lohnunternehmen und ein Hofcafé.
Lösung:
Die maßgebliche Leistung der PV-Anlage auf dem EFH liegt unterhalb der gem. § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchstabe a EStG relevanten Grenze von 30,00 kW (peak). Auch die PV-Anlagen auf den Wirtschaftsgebäuden liegen unterhalb der gem. § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchstabe b EStG relevanten Grenze für drei Einheiten i. H. v. 45,00 kW (peak). => Alle Anlagen sind begünstigt.
Anlage 1
Anlage
202302163Anlage
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
§ 3 Nr. 72 EStG
EStG § 3 Nr. 72