Die Angaben gemäß Absatz 35 umfassen den Gesamtenergieverbrauch in MWh im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb, aufgeschlüsselt wie folgt:

 

a)

Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen,[1]

 

b)

Gesamtenergieverbrauch aus nuklearen Quellen,

 

c)

Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen, aufgeschlüsselt nach:

i.

Brennstoffverbrauch für erneuerbare Quellen, einschließlich Biomasse (auch Industrie- und Siedlungsabfälle biologischen Ursprungs), Biokraftstoffe, Biogas, Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen[2] usw.,

ii.

Verbrauch aus erworbener und erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung aus erneuerbaren Quellen und

iii.

Verbrauch selbst erzeugter erneuerbarer Energie, bei der es sich nicht um Brennstoffe handelt.

[1] Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ("Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen") abgeleitet werden. Die Aufschlüsselung dient als Referenz für einen zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Indikator Nummer 5 in Tabelle II desselben Anhangs ("Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art der nicht erneuerbaren Energiequellen").
[2] Unter Einhaltung der Anforderungen in delegierten Rechtsakten für Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen: Delegierte Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und Delegierte Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe.

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