Handelt es sich bei den betroffenen Gemeinschaften um indigene Völker, gibt das Unternehmen auch an, wie es ihre besonderen Rechte bei seinem Ansatz zur Einbeziehung der Interessenträger berücksichtigt und achtet, einschließlich ihres Rechts auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung in Bezug auf i) ihr kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum, ii) Tätigkeiten, die sich auf ihre Länder und Gebiete auswirken, und iii) Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die sie betreffen. Insbesondere bei der Einbeziehung indigener Völker muss das Unternehmen auch angeben, ob und wie indigene Völker zu den Modalitäten und Parametern der Einbeziehung konsultiert wurden (z. B. bei der Gestaltung der Agenda, der Art und der Aktualität der Einbeziehung).

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