Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich dabei – wie hier bei Frühstücksleistungen – um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

 

Normenkette

§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2, Art. 24, Art. 98, Art. 135 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Anhang III Kategorie 12 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 267 AEUV; § 74, § 121 Satz 1 FGO

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Fremdenpension. Sie bot ihren Gästen ausschließlich Übernachtungen inklusive Frühstück zu einem pauschalen Gesamtpreis an. Für Übernachtungsgäste bestand keine Möglichkeit, auf das Frühstück zu verzichten. In den Rechnungen sind Steuersätze oder Steuerbeträge nicht ausgewiesen.

Die Klägerin will mit einem Änderungsantrag auf das Frühstück ebenfalls den ermäßigten Steuersatz angewendet wissen. Das FA lehnte den Änderungsantrag unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das FG (Hessisches FG, Urteil vom 16.9.2020, 1 K 772/19, Haufe-Index 14677896) wies die Klage ab. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG normiere ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienten. Die Vorschrift sei mit Unionsrecht vereinbar.

Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat der BFH das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 516/21 (EuGH, Urteil vom 4.5.2023, C 516/21, Finanzamt X (auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) EU:C:2023:372, BFH/NV 2023, 943) angeordnet.

 

Entscheidung

Der BFH legte auch dieses Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

 

Hinweis

1. Der Besprechungsbeschluss weist im Verhältnis zur "Leitvorlage" XI R 11/23 die Besonderheit auf, dass das Frühstück im Übernachtungspreis inbegriffen ist und daher aus Sicht des BFH hier eine Nebenleistung ist. Am Ergebnis würde das nichts ändern, wenn das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit Unionsrecht vereinbar ist, was der BFH in der Leitvorlage vertritt und hier ergänzend ausführt.

2. Das Aktenzeichen des Verfahrens D gegen FA F beim EuGH lautet C-XXX/24.

 

Link zur Entscheidung

BFH, EuGH-Vorlage vom 10.01.2024, XI R 13/23 (XI R 7/21)

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