Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Die Anlage FG-AUS wird benötigt, wenn im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit ausländische Einkünfte erzielt werden. Auch dieser Vordruck ist unterteilt in die Bereiche Einkunftsart "Land- und Forstwirtschaft", Einkunftsart "Gewerbebetrieb" und Einkunftsart "Selbstständige Arbeit" und darüber hinaus "Einkünfte ausländischer Familienstiftungen".
2.3.1 Land- und Forstwirtschaft (Zeilen 3-60)
In den Zeilen 3-7 wird die Steuerermäßigung nach § 34c EStG gesteuert. Zeilen 8-37 betreffen die ausländischen Einkünfte unter Einbeziehung der Regelungen in § 2a EStG sowie darauf entfallende ausländische Steuern, Zeilen 38 -42 die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG, Zeilen 43-48 die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre der ausländischen Zwischengesellschaft, Zeilen 49 und 50 die nach DBA steuerfreien Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, und Zeilen 51 bis 60 die Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG.
2.3.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Zeilen 61-144)
In den Zeilen 61 bis 65 wird die Steuerermäßigung nach § 34c EStG gesteuert. Zeilen 66 bis 101 betreffen die ausländischen Einkünfte sowie darauf entfallende ausländische Steuern unter Einbeziehung der Regelungen in § 2a EStG, Zeilen 102 bis 119 betreffen die nach DBA steuerfreien Betriebsstätteneinkünfte und Zeilen 120 bis 124 die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 12, 14 AStG. Die für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre einsetzende Hinzurechnungsbesteuerung einer ausländischen Zwischengesellschaft nach den §§ 7 bis 13 AStG ist in den Zeilen 125 bis 130 abzubilden, Zeilen 131 bis 134 betreffen die nach DBA steuerfreien Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und Zeilen 135 bis 144 die Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG.
2.3.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Zeilen 145-193)
In den Zeilen 145 bis 149 wird die Steuerermäßigung nach § 34c EStG gesteuert. Zeilen 150 bis 173 betreffen die ausländischen Einkünfte sowie darauf entfallende Steuern unter Einbeziehung der Regelungen in § 2a EStG und Zeilen174 bis 178 die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 12, 14 AStG. Die für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre einsetzende Hinzurechnungsbesteuerung einer ausländischen Zwischengesellschaft nach den §§ 7 bis 13 AStG ist in den Zeilen 179 bis 184 abzubilden, Zeilen 185 und 186 betreffen die nach DBA steuerfreien Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und Zeilen 187 bis 193 die Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG.
2.3.4 Familienstiftungen nach § 15 AStG (Zeilen 194-198).
Zeilen 194 bis 198 betreffen ausländische Familienstiftungen und sich hieraus ergebende Einkünfte sowie anrechenbare ausländische Steuern.