Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs auf den Umwandlungsgewinn nach § 18 UmwStG 1977. Gewerbesteuer-Meßbetrag 1993
Leitsatz (amtlich)
Das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG gilt auch für den gemäß § 18 UmwStG 1977 zu bestimmenden Gewerbeertrag.
Normenkette
UmwStG 1977 § 18; GewStG § 9 Nr. 2a; UmwStG 1977 § 12; UmwStG 1969 § 11 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Der Gewerbesteuer-Meßbescheid 1993 vom 08. September 1995 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1996 abgeändert. Der einheitliche Gewerbesteuer-Meßbetrag 1993 wird auf 0 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) auch für den sich gemäß § 18 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu bestimmenden Gewerbeertrag gilt.
Der Kläger war im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an der … Zahntechnik-GmbH (GmbH) zuletzt als einziger Gesellschafter beteiligt. Die GmbH beschloß in der Gesellschafterversammlung vom 21. März 1994 die Übertragung des Vermögens der Gesellschaft unter Ausschluß der Abwicklung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf den Kläger als Einzelunternehmer unter Zugrundelegung der Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1993. Der Beschluß wurde am 27. April 1994 in das Handelsregister eingetragen. Ein Gewinnverwendungsbeschluß für 1993 wurde nicht vorgenommen.
Die Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1993 wies nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten thesaurierte Gewinne in Höhe von 1.123.280 DM sowie ein gemäß § 12 UmwStG anzurechnendes Körperschaftsteuer – (KSt-)Guthaben von 1.132.728 DM aus.
Beim Erlaß des Gewerbesteuer – (GewSt-)Meßbescheids 1993 vom 08. September 1995 setzte der Beklagte die Summe aus 1.123.280 DM und 1.132.728 DM (= 2.256.008 DM) zu 1/3 (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) also in Höhe von 752.002 DM als steuerpflichtigen Gewerbeertrag an.
Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Einspruch.
Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Kürzung des Gewebeertrags um 752.002 DM gemäß § 9 Nr. 2 a GewStG. Er stützt sich hierzu auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02. April 1997 – X R 6/95, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1998, 25.
Er beantragt sinngemäß,
den GewSt-Meßbescheid 1993 vom 08. September 1995 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1996 zu ändern und den einheitlichen Steuermeßbetrag auf 0 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Er trägt vor, der Gesetzgeber habe durch § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 UmwStG grundsätzlich zu einem gewissen Grad eine Doppelbelastung mit GewSt für die bisher bei der GmbH thesaurierten Gewinne vorgesehen und gewollt. Würde das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2 a GewStG auf Fälle vorliegender Art eingreifen, liefe § 18 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ins Leere. Erst in dem ab 1995 gültigen UmwStG 1995 habe der Gesetzgeber auf eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung thesaurierter Gewinne gänzlich verzichtet. Außerdem gelte § 9 Nr. 2 a GewStG nur für Ausschüttungen. Eine Ausschüttung liege aber nur vor, wenn gemäß § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG) eine Ausschüttungsbelastung hergestellt werden müsse. Eine Umwandlung führe aber gerade nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung. Das Urteil des BFH Az. X R 6/95 gelte nicht für Umwandlungsfälle nach dem Umwandlungsgesetz, sondern nur für Fälle einer normalen Liquidation.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2 a GewStG zu. Nach dieser Bestimmung ist der Gewinn zu kürzen um Gewinne aus Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft.
Der Gewinn der Klägerin, soweit er gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 5 UmwStG zu errechnen ist, stellt einen derartigen Gewinn aus Anteilen an einer GmbH dar. Zu den Gewinnen aus Anteilen rechnen alle wirtschaftlichen Vorteile, die aus dem Besitz der Anteile gezogen werden (Blümich-Gosch, GewStG, § 9 Rdz. 152).
Zu solchen Vorteilen zählen neben regulären Gewinnausschüttungen auch die Liquidationsraten, mit der das nach Abschluß der Liquidation verbleibende Reinvermögen (ohne Nennkapital) an die Anteilseigner ausgekehrt wird. Dem steht das Urteil des BFH vom 05. Dezember 1990 – I R 116/84, BStBl II 1991, 372 nicht entgegen. Zwar hat der BFH dort entschieden, daß Auskehrungen im Rahmen der Abwicklung einer aufgelösten Kapitalgesellschaft grundsätzlich keine Gewinnausschüttungen darstellten, weil es sich dabei nämlich um Auskehrungen von Eigenkapital gegen Aufgabe der Beteiligung handele. Der BFH vertritt in diesem Urteil seine Auffassung selbst für die Auskehrungen derjenigen Vermögensteile, die aus den von der Kapitalgesellschaft vor der Liquidation erwirtschafteten, thesaurierten und nicht ausgeschütteten Gewinnen stammten. Jedoch hat der BFH in seinem Urteil vom 02. April 1997 – X R 6/95, BStBl II 1998, 25 dargelegt, daß die Entscheidung I R 116/84 nur fü...