rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe eines anzusetzenden Entnahmeteilwerts.
Der am 1996 verstorbene Ehemann der Klägerin war nichtselbständig tätig und betrieb daneben eine Landwirtschaft. Zu deren Betriebsvermögen gehörte das seit dem 22. November 1979 im Gesamtgut der Gütergemeinschaft der Ehegatten befindliche Grundstück Flurstück Nr. Markung W. mit einer Größe von 48,13 ar. Es liegt im Gebiet H. südlich – durch die K. getrennt – und westlich von bebautem Gebiet. Über das Gebiet „H. war 1988 der Beschluß gefaßt worden, es in den Flächennutzungsplan aufzunehmen und eine Bebauung vorzuplanen, was auch geschah. Am 7. Dezember 1992 fand eine Besprechung der Gemeinde mit allen Eigentümern in diesem Gebiet statt, in welcher die Gemeinde das Angebot unterbreitete, alle Grundstücke zu einem Preis von 60 DM/m² zu kaufen. Auf dieses Angebot ging 1 Eigentümer ein, die übrigen veräußerten nicht. Daraufhin unterblieb die Umlegung. In einem Schreiben vom 30. Juni 1995 an den Ehemann der Klägerin teilte die Stadt A. mit, das o.a. Grundstück sei im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan „H.” als landwirtschaftliches Gelände ausgewiesen und sei als Ackerland in Ortsrandlage mit ca. 3 bis 5 DM/qm zu bewerten. Mit Schreiben vom 14. März 1996 erklärte die Stadt A. dem Beklagten, das betroffene Grundstück sei im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans sehe im Bereich „H.” ein Wohnbaugebiet vor. Der Zeitpunkt der Baulandumlegung sei allerdings wegen ungesicherter Finanzierung noch ungewiß.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 hatte der Ehemann der Klägerin dem Beklagten gegenüber erklärt, daß er das vorgenannte Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnehme. In einem Gutachten vom 10. Oktober 1995 hat der Gutachterausschuß der Stadt A. das Grundstück auf den 1. Juni 1995 bei einem Bodenwert von 6 DM/m² mit einem Verkehrswert von DM bewertet. Diesen Wert legten die Klägerin und ihr Ehemann in ihrer Einkommensteuererklärung 1995 der Ermittlung des Entnahmegewinns zugrunde, den sie mit DM errechneten. Der Beklagte setzte hingegen im gegen die Klägerin auch als Rechtsnachfolgerin ihres Mannes ergangenen Einkommensteuerbescheid 1995 vom 1996 einen Quadratmeterpreis von 60 DM/m² an und ging von einem Entnahmegewinn von DM aus. Nach einer Besprechung zwischen dem Beklagten und Mitgliedern des Gutachterausschusses vom 6. Februar 1997, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, verringerte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 14. März 1997 den Quadratmeterpreis auf 30 DM/m² und wies den Einspruch im übrigen ab.
In einer Wertermittlung vom 10. April 1997 kommt der Gutachterausschuß zu einem revidierten Quadratmeterwert von 15 DM.
Die Klägerin begründet ihre Klage damit, daß der Beklagte vom geänderten Gutachten des gesetzlich zur Wertermittlung berufenen Gutachterausschusses abgewichen sei. Dessen am 17. April 1997 erfolgte Überarbeitung seines Gutachtens vom 10. Oktober 1995 weise einen Quadratmeterwert von 15 DM aus. Dieser Wert sei insbesondere deshalb zutreffend, weil sich der Zeitraum bis zur Baureifmachung von Flächen heute gegenüber früher dadurch verlängert habe, daß die Gemeinden nur noch zeitaufwendigere freiwillige Umlegungsverfahren durchführten. Dieses Verfahren habe die Gemeinde A. auch im Bereich „H.” – bisher jedoch erfolglos – versucht. Die Berufung des Beklagten auf die im Jahre 1992 erfolgten Verkäufe der Grundstücke Nr. und zu 60 DM/m² führe nicht zum richtigen Verkehrswert, da diese an Schule sowie Sport- und Spielplatz angrenzten und von ihrem Grundstück weit entfernt lägen. Ihre Lage und ihr Zuschnitt seien so günstig, daß man sie auch ohne Fortschreibung des Flächennutzungsplans verwerten könne. Sie hätten einem einzigen nichtortsansässigen Eigentümer gehört. 1995 sei überdies der Grundstücksmarkt in W. schlecht gewesen. Es habe kein Bedarf an Bauplätzen bestanden. In einigen Bereichen habe die Gemeinde sogar die beabsichtigte Wohnbebauung schon wieder aufgegeben. Auch im Bereich „H.” sei eine Bebauung zunächst nur auf dem Gewann „I.” geplant. Das Gebiet „H.” solle erst später einbezogen werden. Es sei zudem zu berücksichtigen, daß schon damals kein Landwirt Flächen an die Gemeinde habe verkaufen wollen, um landwirtschaftliche Flächen zu erhalten. Abgesehen davon habe sich der nach § 6 EStG anzusetzende Teilwert am Beschaffungswert und nicht, wie der im Regelfall dem Verkehrswert entsprechende gemeine Wert, am Absatzmarkt zu orientieren. Gewinnchancen und somit Spekulationen auf Wertsteigerung seien deshalb nicht einzubeziehen. Der gedachte Erwerber würde eine Wertsteigerung erst dann bezahlen, wenn sie feststehe. Das sei frühestens im Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Flächennutzungsplanes der Fall. Auch wirke sich nicht jede Erhöhung des Verkehrswerts auf den Teilwert aus. ...