Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung von BP-Anordnungen. keine Gewinnerzielungsabsicht bei sog. Mietkauf-Modellen. Einkommensteuer 1979 bis 1982
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Betriebprüfungsanordnung, die an eine Einzelfirma adressiert ist und einen Prüfungszeitraum betrifft, zu dessen Beginn die Einzelfirma in eine neu gegründete GmbH überführt wurde, kann – abgestellt auf den Empfängerhorizont – dahingehend auszulegen sein, dass die privaten einkommensteuerlichen Verhältnisse des bisherigen Einzelunternehmers geprüft werden sollen.
2. Bei sog. Mietkauf-Modellen spricht der – widerlegbare – Beweis des ersten Anscheins gegen die Absicht, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Normenkette
AO 1977 § 119 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger (Kl) gaben ihre Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen für die Streitjahre 1979 am 18.6.1980, für 1980 am 3.12.1981, für 1981 am 23.7.1982 und für 1982 am 1.2.1984 ab (ESt-Akten StNr.: …)
Die am 16.10.1984 ergangene Prüfungsanordnung u. a. wegen ESt 1978 bis 1982 (auch wegen Gewerbesteuer –GewSt– und Umsatzsteuer –USt– 1973 bis 1982, Einheitswert –EW– Betriebsvermögen und Vermögensteuer –VSt– 1.1.1979 bis 1.1.1983) enthielt folgende Adressierung:
Fa.
…
Sie führte als StNr.: auf: … und enthielt die Anrede: „Sehr geehrter Herr …!…”
Vom 5.11.1984 bis 24.1.1985 wurde die Betriebsprüfung (Bp) durchgeführt.
Der Prüfungsbericht erging über die Bp bei der Fa. … wie in der Prüfungsanordnung aufgeführt:. Auch er bezeichnet die StNr. mit …. Der Prüfungsbericht bezieht sich unter der Rubrik „Einkommensteuer” auf die veranlagten bzw. erklärten Einkünfte aus Gewerbebtrieb, nichtselbständiger Arbeit des Kl und der Klin, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung (Tz. 23). Als Einkünfte nach der Prüfung – nur soweit geändert – werden unter der Überschrift „Gewinn … GbR” Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung aufgeführt (Tz. 24). Der Prüfungsbericht enthält unter Tz. 26 als Prüfungsfeststellungen bei der Einzelfirma die Aussagen, daß die Einzelfirma … am 4.12.1979 in die neu gegründete Fa. … zu Buchwerten eingebracht worden sei und daß sich bei der Einzelfirma keine Änderungen ergäben.
Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, daß hinsichtlich der Vermietung des Grundstücks … in … durch die Grundstücksgemeinschaft … und … GbR (StNr.: …) an die … GmbH eine Betriebsaufspaltung vorliege, weshalb die Fa. … GbR 1983 insoweit gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Gleichzeitig verwertete der Prüfer die Mitteilung des FA … bezüglich der Nichtanerkennung der Verluste aus dem von den Kl 1982 verkauften Objekt in … betreffend die Jahre 1979 bis 1982.
Ausweislich der in den Akten befindlichen Unterlagen machte die bbg Verwaltungsgesellschaft auf das Projekt in … – wie folgt aufmerksam: „Eigenheime nach dem Miet- und Kaufsystem. Das Projekt in … ist ein weiteres Beispiel für die neue Partnerschaft zwischen Bauherr und Mieter. Der Bauherr erzielt erhebliche Steuerersparnisse. Der Mieter hat die Möglichkeit, mit wenig Eigenkapital und Belastungen, die einer normalen Miete entsprechen, das Eigenheim nach 5 Jahren zu Preisen von heute erwerben zu können … Der Mieter bzw. spätere Erwerber hat kein Baurisiko, kein Finanzierungsrisiko, keine Kaufverpflichtung, er zieht in ein Haus mit hervorragender Bauqualität, Ausstattung und Wohnlage. Durch die vertragliche Gestaltung wird somit ein echtes „Probewohnen” ermöglicht.”
Ausweislich des Aktenvermerks des FA … vom 29.11.1984 wurden in den Jahren 1977 bis 1979 in … 9 Zweifamilienhäuser errichtet. Die Konzeption des Bauherrenmodells sowie die Werbung der Beteiligten war von Anfang an auf die Durchführung eines sog. Mietkaufs ausgerichtet. Von den 9 Zweifamilienhäusern wurden in den Jahren 1980 bis 1982 6 Häuser veräußert.
Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen wurden im durch die Ap … geprüften Fall folgende Verträge geschlossen:
7.11.1977 |
Treuhandvertrag zwischen P. (Treugeber) und Fa. … Verwaltungsgesellschaft mbH (Treuhänder) zur Erstellung eines Hauses in … Nach § 18 der Vertragsbestandteil gewordenen Bedingungen des Treuhandvertrags gewährleistet per Treuhänder den Verkauf des bebauten Grundstücks an einen Dritten innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren ab Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens. Nach § 19 dieser Bedingungen ist der Treuhänder aufgrund der erteilen Vollmacht berechtigt, für den Treugeber hinsichtlich des zu erstellenden Bauvorhabens mit einem Dritten einen Vertrag über die Vermietung des fertiggestellten Gebäudes abzuschließen. |
26.5.1978 |
Vermietung des noch zu erstellenden Hauses vom Eigentümer P. an die Fa. … auf 5 Jahre. |
5.6.1978 |
Vermietung des noch zu erstellenden Hauses von der FA … an U. auf 5 Jahre |
ohne Datum |
„Auftrag über die Vermittlung eines Kauvertrages” zwischen … Verwaltungs GmbH – Immobilien und Finanzierungsvermittlungen KG und U. Dadurch beauftragte der Auftraggeber den Auftragnehmer, „ihm die M... |