rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 13.4.1995 und der Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 27.12.1995 werden geändert.

2. Die Einkommensteuer wird auf … DM herabgesetzt.

3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der 1921 geborene Kläger (Kl) ist mit seiner 1926 geborenen Ehefrau im Streitjahr 1993 zusammen zu veranlagen.

1973 erwarb der Kl eine Zweizimmer-Eigentumswohnung mit Garage als Ferienwohnung in …. Die Eigentumswohnung (ETW) nutzte er bis inclusive September 1993 selbst. Ab 1.10.1993 vermietete er die ETW möbliert für … DM plus … DM (Garage) + … DM (Nebenkostenvorauszahlungen). In dem zum Mietvertrag am 28.4.1994 erstellten Nachtrag sind die Einrichtungsgegenstände aufgeführt.

In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1993 erklärten die Kl Mieteinnahmen in Höhe von … DM plus Garageneinnahmen in Höhe von … DM. Sie beantragten u.a.. die Einrichtungsgegenstände der Wohnung, deren Wert sie auf … DM schätzten, auf 10 Jahre abzuschreiben und somit im Streitjahr 1993 … DM (3/12 von … DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Die Kl belegten die Einrichtungsgegenstände mit folgenden Rechnungen:

22.12.1980 Perserbrücke 126 cm × 67 cm

… DM

21.12.1982 Teppich 205 cm × 150 cm

… DM

27.12.1982 Teppich 196 cm × 151 cm

… DM

29.07.1992 Ecktisch

… DM

Sie legten den Mietvertrag vor und verwiesen auf die diesem angefügte Liste der vermieteten Gegenstände. Sie trugen vor, die 58 qm große Eigentumswohnung sei von ihnen bis zur Vermietung selbst genutzt und daher entsprechend hochwertig ausgestattet worden.

Im ESt-Bescheid für 1993 vom 8.12.1994 ließ das Finanzamt (FA) die beantragte Absetzung für Abnutzung (AfA) für die Wohnungseinrichtung mit der Begründung unberücksichtigt, die Nutzungsdauer der Einrichtungsgegenstände sei abgelaufen.

Im Einspruchsverfahren bezeichneten die Kl die Wohnung als hochwertig und komfortabel ausgestattet. Die Einrichtung habe zu Beginn der Fremdvermietung noch einen erheblichen Wert gehabt. Im Rahmen der Hausratversicherung sei ein Versicherungswert von … DM zugrundegelegt worden. Als Indiz hierfür diene der erzielte Mietpreis. Dieser liege ganz erheblich über der ortsüblichen Vergleichsmiete für dauervermietete Immobilien. Von der Stadtverwaltung sei vor der Vermietung ein Mietwert für unmöblierte Räume in entsprechender Lage in Höhe von 10,78 DM pro qm und Monat genannt worden. Aufgrund der Möblierung der Eigentumswohnung hätten sie den von der Stadtverwaltung veranschlagten Preis von … DM pro qm und Monat angesetzt. Sie hätten dadurch … DM mehr Miete erzielt (3 × … DM). Die Kl listeten auf die Aufforderung des FA die geschätzten Anschaffungskosten der Einrichtungsgegenstände auf. Auf deren Schreiben vom 22.3.1995 nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Sie trugen vor, die Einrichtungsgegenstände, für die keine Rechnungen mehr vorhanden seien, seien in den Jahren 1984 bis 1994 angeschafft worden. Außer den bereits eingereichten Rechnungen seien die Belege nicht mehr vorhanden. Sie legten Kopien von Fotos aus dem Wohnungsinneren vor.

In der Einspruchsentscheidung vom 13.4.1995 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Das FA meinte, die Einrichtungsgegenstände seien nach den vorgelegten Fotos spätestens in den 70er Jahren hergestellt worden. Aufgrund der vorgelegten Fotos und Rechnungen könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Großteil der Einrichtungsgegenstände nach 1983 angeschafft worden sei; eine Ausnahme gelte lediglich für den am 29.7.1992 in Rechnung gestellten Ecktisch.

Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren sei die übliche Nutzungsdauer dieser Einrichtungsgegenstände zum Beginn des Streitjahres bereits abgelaufen gewesen. Die Einrichtungsgegenstände wären demnach, wenn sie von vornherein der Einkunftserzielung gedient hätten, bereits vor dem Streitjahr abgeschrieben gewesen. Die Kl könnten deshalb nach der Umwidmung keine AfA für die vor 1983 angeschafften Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch nehmen (Bundesfinanzhof –BFH– Urteil vom 14.2.1989 IX R 109/84, BFHE 156, 417, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1989, 922). Die Berücksichtigung der AfA für den Ecktisch in Höhe von … DM (3/12 von … DM bei 10-jähriger Nutzungsdauer) habe keine steuerliche Auswirkung.

Im Klageverfahren legen die Kl mit Schreiben vom 8.5.1995 ein Anlageverzeichnis der Einrichtungsgegenstände vor, auf das Bezug genommen wird. In dieses hätten die nach umfangreicher Sucharbeit gefundenen Altrechnungen Eingang gefunden. Soweit keine Rechnungen mehr hätten gefunden werden können, seien die Anschaffungskosten geschätzt worden. Die Kl errechnen nunmehr Anschaffungskosten in Höhe von s.s. … DM.

Die Kl meinen, die Gesamtnutzungsdauer der Einrichtungsgegenstände sei im Zeitpunkt der Umwidmung noch nicht beendet gewesen. Die Einrichtungsgegenstände hätten zu diesem Zeitpunkt noch einen ...

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