rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend Grunderwerbsteuer
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 825,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob es zulässig ist, im Rahmen des Erwerbs eines Grundstücks im Rahmen des Restitutionsverfahrens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1994 (Bundesgesetzblatt –BGBl– S. 3610) –VermG– zunächst einen Grunderwerbsteuerbescheid (ausschließlich) wegen der Vereinbarung der Abtretung des Restitutionsanspruchs an den späteren Grundstückserwerber nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz –GrEStG– zu erlassen, um dann später, nach erfolgter Aufhebung dieses angegriffenen Steuerbescheids, ohne vorherige Ankündigung nunmehr einen Steuerbescheid nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG wegen des Eigentumserwerbs des Abtretungsempfängers zu erlassen, der mit der Bestandskraft des Restitutionsbescheids des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen –AROV– kraft Hoheitsakts eingetreten ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VermG).
Unter dem 17. Dezember 1996 schloß die Antragstellerin eine notariell beurkundete Vereinbarung, wonach sie gegen Zahlung eines Kaufpreises von 550 000,00 DM einen beim AROV angemeldeten Restitutionsanspruch bezüglich des streitbefangenen Grundstücks erwarb.
Mit Bestandskraft des Bescheids des AROV vom 24. März 1997 wurde das Eigentum an dem Grundstück auf die Antragstellerin als Erwerberin bzw. Gläubigerin des auf Rückerlangung des Eigentums gerichteten Anspruchs übertragen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VermG).
Gemäß Bescheid vom 28. Oktober 1997 setzte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 11 000,00 DM (2 v. H. von 550 000,00 DM) fest. Als Gegenstand der Steuer unter Ziff. A des Steuerbescheides wurde dabei der am 17. Dezember 1996 abgeschlossene Vertrag zwischen den Veräußerern und der Antragstellerin als Erwerberin bezeichnet, der zur Übereignung des Grundstücks verpflichte. Der Eigentumserwerb der Antragstellerin aufgrund des Bescheids des AROV fand weder unter dem „Gegenstand der Steuer” noch an anderer Stelle des Grunderwerbsteuerbescheids Erwähnung. Als Rechtsgrundlage wurde § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG angegeben.
Auf den Einspruch der Antragstellerin hin wurde dieser Steuerbescheid am 16. April 1998 aufgehoben, nachdem der Bundesfinanzhof –BFH– zuvor mit Urteil vom 10. Dezember 1997 die grundlegende Entscheidung getroffen hatte, daß die Abtretung eines Anspruchs nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück nicht der Grunderwerbsteuer unterliege (Urteil vom 10. Dezember 1997 – II R 27/97 – in Bundessteuerblatt –BStBl– II 1998 S. 159 ff.).
Gleichfalls am 16. April 1998 wurde gegen die Antragstellerin ein neuerlicher Grunderwerbsteuerbescheid erlassen.
Dieser bezeichnete als Gegenstand der Steuer den „Erwerb des Eigentums” mit Bescheid des AROV vom 24. März 1997 und basierte auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Steuersatzerhöhung von 2 v. H. auf 3,5 v. H. durch das Jahressteuergesetz 1997 (BGBl 1996 Teil I S. 2049) betrug die Steuer nunmehr 19 250,00 DM.
Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist, und beantragte Aussetzung der Vollziehung, die mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 1998 abgelehnt wurde.
Daraufhin hat sie Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Sie rügt, daß ihr vor Aufhebung des ursprünglichen Steuerbescheids rechtliches Gehör hätte gegeben werden müssen, um im Lichte des o. g. BFH-Urteils vom 10. Dezember 1997 ggf. durch Rücknahme des Einspruchs die Bestandskraft des (ersten) Steuerbescheids zu erreichen. Durch Erlaß des neuen Bescheids am gleichen Tage sei quasi eine verbösernde Einspruchsentscheidung getroffen worden. Im übrigen sei zweifelhaft, ob der BFH in Fällen des Eigentumserwerbs des Erwerbers eines Restitutionsanspruchs mit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand annehmen würde. Es sei zu mutmaßen, daß auch in dem dem BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 zugrundeliegenden Fall bis zur Entscheidung des BFH ein Eigentumserwerb des Zessionars stattgefunden habe, was das Gericht aber nicht dazu veranlaßt habe, die Steuerfestsetzung unter diesem Gesichtspunkt aufrechtzuerhalten.
Der Höhe nach begrenzt die Antragstellerin ihren Aussetzungsantrag auf den Betrag, der der Differenz zwischen der Steuerfestsetzung des aufgehobenen ersten und des erlassenen zweiten Bescheids entspricht.
Sie beantragt,
die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom. 16. April 1998 in Höhe von 8,250,00 DM teilweise auszusetzen,
hilfsweise,
Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es läge keine „verbösernde Einspruchsentscheidung” vor, weil in unterschiedlichen Ve...