rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine wirksame Klageerhebung durch einfache Email an die Behörde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch bei Anbringung der Klage bei der Behörde gelten die formalen Anforderungen des § 52a FGO für die elektronische Übermittlung schriftlich einzureichender Dokumente (vgl. FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 22.1.2019, 2 K 212/18; FG Münster, Urteil v. 26.4.2017, 7 K 2792/14 E). Danach reicht es nicht aus, wenn das Dokument von der verantwortenden Person „einfach”) signiert wird (z.B. bildliche Wiedergabe der eingescannten Unterschrift oder schlichte Namenswiedergabe). Darüber hinaus muss nach § 52a Abs. 3 FGO auch einer der in § 52a Abs. 4 FGO genannten sicheren Übertragungswege genutzt werden.

2. Mit einer an die beklagte Behörde gerichtete einfache Email mit einer angehängten pdf-Datei, welche die Ablichtung eines von der Klägerin unterschriebenen Klageschriftsatzes enthält, kann daher nicht wirksam Klage beim Finanzgericht erhoben werden.

 

Normenkette

FGO § 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 52a Abs. 1, 3-4, § 54 Abs. 1-2; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 222 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Mit Bescheid vom 19.09.2018 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld für ihren am 10.01.1099 geborenen Sohn B… für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2015 ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen von § 62 Abs. 1 EinkommensteuergesetzEStG –. Den am 22.10.2018 eingegangenen Einspruch der Klägerin vom 18.10.2018 wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 02.11.2018 als unbegründet zurück und stützte auch dies auf das Fehlen der Voraussetzungen von § 62 Abs. 1 EStG.

Als Anhang einer bei der Beklagten am 28.11.2018 eingegangenen einfachen Email hat die Klägerin eine pdf-Datei übersandt, welche die Ablichtung eines von ihr unterschriebenen Schreibens vom 28.11.2018 enthielt, in dem es hieß: „hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich gegen die Einspruchsentscheidung vom 02.11.2018 Widerspruch einlege. Bitte berücksichtigen den Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht”.

Mit Fax vom 17.01.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte gebeten, den Widerspruch der Klägerin als Klage zu behandeln und an das Finanzgericht weiterzuleiten.

Die Beteiligten haben keine Anträge formuliert.

 

Entscheidungsgründe

I. Der Finanzrechtsstreit war gemäß den §§ 79a Abs. 2 Satz 1, 4, 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – durch den Berichterstatter im Wege des Gerichtsbescheids zu entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist.

II. Die Klage ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO in einer den gesetzlichen Wirksamkeitsanforderungen entsprechenden Form erhoben worden ist.

Die einmonatige Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, welche nach §§ 54 Abs. 1 FGO, 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung mit Ablauf des 05.02.2018 stattgefunden hat. Die Frist hat nach §§ 54 Abs. 2 FGO, 222 Abs. 1 ZivilprozessordnungZPO –, 187ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – mit Ablauf des 05.12.2018 geendet. Zwar ist bei der Beklagten am 28.11.2018 und damit vor Fristende per Email die bildliche Wiedergabe eines Schreibens eingegangen, das als Klage ausgelegt werden kann. § 47 Abs. 2 FGO Satz 1 FGO lässt auch grundsätzlich eine Fristwahrung durch Anbringung bei der Behörde zu. Allerdings gelten auch in diesem Fall die formalen Anforderungen des § 52a FGO für die elektronische Übermittlung schriftlich einzureichender Dokumente (Finanzgericht – FG – Hamburg, Gerichtsbescheid vom 22.01.2019 2 K 212/18, juris; FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 7 K 2792/14 E, juris; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Dokumentenstand 152. Lfg. 04.2018, § 52a FGO, Rn. 8). Danach reicht es nicht aus, wenn das Dokument von der verantwortenden Person „einfach”) signiert wird (z.B. bildliche Wiedergabe der eingescannten Unterschrift oder schlichte Namenswiedergabe). Darüber hinaus muss nach § 52a Abs. 3 FGO auch einer der in § 52a Abs. 4 FGO genannten sicheren Übertragungswege genutzt werden (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Dokumentenstand 152. Lfg. 04.2018, § 52a FGO, Rn. 3). Eine einfache Email gehört nicht zu diesen Übertragungswegen (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 22.01.2019 2 K 212/18, juris).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13161089

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