rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der 1-%-Regelung bei einem Arbeitnehmer, der neben dem ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen kein weiteres Fahrzeug für eine Privatnutzung vorhält. fehlende Regelung zur Privatnutzung. fehlende Kontrolle. Anscheinsbeweis
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anwendung der 1-%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überhaupt zur privaten Nutzung überlassen, dem Arbeitnehmer die Privatnutzung also nicht untersagt hat.
2. Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der selbst kein weiteres Fahrzeug für eine Privatnutzung vorhält, ohne weitere Überwachung ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, nimmt er in Kauf und billigt konkludent, dass dieses Fahrzeug auch privat genutzt wird.
3. Der Senat folgt nicht der Auffassung des BFH (v. 18.4.2013, VI R 23/12, BFHE 241, 276), nach der ein Anscheinsbeweis nur dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht hingegen dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark für private Zwecke zur Verfügung steht, oder dass er einen solchen unbefugt oder gar verbotswidrig privat nutzt.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als angestellter Geschäftsführer sowie Buchhalter der in Großbritannien ansässigen C. Limited. Die inländische Zweigniederlassung der C. Limited befand sich in den Streitjahren am jeweiligen Wohnsitz der Kläger. Die C. Limited ist beratend tätig bei Unternehmensgründungen, Bilanzierung, Buchhaltung, Lohnrechnungen aller Art, GuV-Rechnung und Insolvenzen, einschließlich steuerlicher Aspekte.
Die C. Limited überließ dem Kläger im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit in den Streitjahren einen Pkw der Marke D. mit amtlichem Kennzeichen …. Der Bruttolistenpreis dieses, auf den Bruder des Klägers zugelassenen Fahrzeugs, beträgt 21.551,00 EUR. Der Nutzung durch die C. Limited liegt ein Nutzungsvertrag zwischen der C. Limited, vertreten durch den Kläger, und dessen Bruder vom 1. September 2001 zugrunde, in dem u.a. vereinbart wurde, „daß die Firma C. Limited dieses Fahrzeug zur ausschließlichen Firmennutzung ab dem 01.09.2001 einstellt”. In dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 1. September 2001 mit der C. Limited finden sich keine Regelungen in Bezug auf eine Privatnutzung des Pkw durch den Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nutzungsvertrag sowie den Arbeitsvertrag verwiesen.
Die Kläger wohnten bis zum 30. September 2005 in einem Reihenhaus in der E. Straße in F., deren Mieterin die Klägerin war. Die Nettokaltmiete der 120 qm großen Wohnung betrug monatlich 1.750,00 DM (umgerechnet: 894,76 EUR). Die Nebenkosten waren von der Klägerin zusätzlich zu tragen. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 30. September 2005 untervermietete die Klägerin zwei Büroräume mit einer Wohnfläche von 18 qm, nebst Nutzung der Gästetoilette, und einen Pkw-Stellplatz an die C. Limited für eine Bruttokaltmiete i.H.v. monatlich 314,67 EUR zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. monatlich 50,33 EUR, insgesamt mithin 365,00 EUR. Für diese Wohnung entstanden ausweislich eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 9. August 2006 (Gz. 31 M …/06), der aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts I. vom 26. Oktober 2004 (Az. 11 C …/03) und eines Urteils des Landgerichts K. vom 16. August 2005 (Az. 6 S …/04) erging, Rückstände der Klägerin gegenüber ihrem Vermieter für die Jahre 1996 bis 2002 i.H.v. insgesamt 11.931,97 EUR.
Zum 1. Oktober 2005 zogen die Kläger in eine Doppelhaushälfte in der G. Straße in F.. Die Bruttokaltmiete betrug monatlich 840,00 EUR. Davon entfielen 32,21 EUR auf Betriebskostenvorauszahlungen. Seit dem 1. Oktober 2005 vermietete nunmehr der Kläger unmöblierte Büroräume des Wohnhauses an die C. Limited zu einer monatlichen Bruttokaltmiete i.H.v. 365,58 EUR. Die Bürofläche nahm etwa 15% der gesamten Wohnfläche ein.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit machte der Kläger Werbungskosten für 230 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einer einfachen Entfernung von 26 Kilometern geltend.
Bei den Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre wich der Beklagte von den Erklärungen der Kläger insoweit ab, als er Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 2002 i.H.v. 4.015,00 EUR und für die Jahre 2003 bis 2005 i.H.v. jeweils 4.380,00 EUR ansetzte. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Klägers für das Jahr 2005 berücksichtigte er i.H.v. 1.096,00 EUR. Weiterhin versagte der Beklagte bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des K...