rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug für Vorleistungen zur Durchführung von Verkaufsfahrten bei unzureichender Leistungsbeschreibung bzw. fehlender Angabe einer Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Angabe nur einer Postfachanschrift in den Abrechnungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Veräußert der Unternehmer u. a. Haushaltswaren in angemieteten Lokalen im Rahmen sog. Verkaufsfahrten und beauftragt er Dritte mit der Organisation der Verkaufsfahrten (u. a. Gewinnung von Teilnehmern an den Verkaufsfahrten, Anmietung der Busse, Bestellung der den Teilnehmern zugesagten Mahlzeiten, ggf. Durchführung eines Rahmenprogramms), so genügen die Rechnungen der mit der Organisation beauftragen Unternehmen nicht den Anforderungen an eine ausreichende Leistungsbeschreibung i. S. d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG und berechtigen folglich den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sie als Leistung lediglich „Planung Besucher” oder „Vorplanung” in einer bestimmten Kalenderwoche angeben und wenn dadurch unklar bleibt, von wo aus, an welchem Ort und an welchem Tag genau eine Verkaufsfahrt stattgefunden hat, welche einzelnen Leistungen genau die Rechnungsaussteller erbracht haben und wenn es somit FA bzw. FG unmöglich ist zu überprüfen, ob tatsächlich Verkaufsveranstaltungen stattgefunden haben und ob die Rechnungsaussteller tatsächlich Leistungen an den Unternehmer erbracht haben.
2. Ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der mit der „Vorplanung” der Verkaufsfahrten beauftragten Unternehmen scheidet auch aus, wenn in deren Rechnungen nicht wie in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG gefordert eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder vom FA erteilte Steuernummer angegeben sind oder wenn die Rechnungen lediglich eine inländische Postfachanschrift, eine inländische Handynummer und eine Briefkastenanschrift in Großbritannien angeben und mangels Angabe einer Anschrift der leistende Unternehmer somit nicht leicht und eindeutig festgestellt werden kann.
Normenkette
UStG 2006 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 14 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1-2, 5
Tenor
Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 28.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2013 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von … EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 92 % und dem Beklagten zu 8 % auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug für sogenannte Planungskosten und die Anmietung von Reisebussen zusteht.
Der Kläger betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen, mit dem er Haushaltswaren und Nahrungsergänzungsmittel im Rahmen sogenannter Verkaufsfahrten veräußerte. Die Gewinnung von Kunden geschah in der Weise, dass z. B. Teilnehmer an Preisausschreiben unter dem Vortrag, man wolle ihnen im Rahmen eines Tagesausflugs den gewonnenen Preis übergeben, oder Empfänger von Rundbriefaktionen unter Hinweis auf eine kostenlose Tagesfahrt veranlasst wurden, an solchen Tagesfahrten teilzunehmen. Im Rahmen dieser Tagesfahrten führte der Kläger seine Verkaufsveranstaltungen durch, bei denen er einen Teil der Reiseteilnehmer dazu bewog, Präparate – mit Bezeichnungen wie „X.” – zu Preisen in Höhe von mehreren hundert Euro (und mitunter vierstelligen Endsummen) zu erwerben. Zugleich wurden Haushaltsartikel wie Messerkoffer oder Einkaufsroller zu nominellen Preisen von … EUR den Käufern überlassen.
Nach dem Vortrag des Klägers beschränkte sich seine Tätigkeit darauf, in angemieteten Räumen, typischerweise in gastronomischen Betrieben, die Kunden zu erwarten und nach deren Eintreffen Verkaufsveranstaltungen durchzuführen. Die übrige Organisation (Akquisition der Reiseteilnehmer, Anmietung der Busse, Bestellung der ausgelobten Mahlzeiten und gegebenenfalls Durchführung eines sonstigen Rahmenprogramms) habe Dritten, im Streitjahr der B. Ltd., der C. GmbH, der Firma D. und der E. Ltd. oblegen. Diese hätten ihm für jeden an seinen Verkaufsveranstaltungen teilnehmenden Reiseteilnehmer pro Kopf Beträge in Rechnung gestellt.
Im Buchführungswerk des Klägers finden sich Rechnungen der genannten Firmen, in denen überwiegend „Planungen Besucher” oder „Vorplanung”, in der Regel mit dem Hinweis auf eine bestimmte Kalenderwoche, in Rechnung gestellt wird. Überwiegend ist auf den Rechnungen der Zusatz „Für die Durchführung der Verkaufsveranstaltung und die Einhaltung sämtlicher auf der Einladung aufgeführten Leistungen ist allein die Firma lt. o. g. Rechnungsanschrift verantwortlich!” enthalten. Bis auf die Rechnungen der C. GmbH vom 12.04.2006 und der E. Ltd. vom 17.11.2006 werden Menge...