Nichtanwendungserlass zu dieser Entscheidung

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag und Umsatzsteuer 1981 bis 1985

 

Tenor

Die Gewerbesteuermeßbescheide für 1981 und 1982 vom 04. November 1991 und die Gewerbesteuermeßbescheide für 1983, 1984 und 1985 vom 04. November 1991 – sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 1993 werden aufgehoben.

Abweichend von dem Umsatzsteuerbescheid für 1983 vom 15. September 1995 und dem Umsatzsteuerbescheid für 1985 vom 04. November 1991. in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 1993 wird die Umsatzsteuer für diese Streitjahre unter Berücksichtigung eines Organschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und der … als Organgesellschaft festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 26 627 724 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Klägerin als Organträgerin im Rahmen eines gewerbe- und umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und der

Die Klägerin betreibt eine allgemeine Geschäftsbank. Daneben war sie in den Streitjahren zu 60 % Aktionärin der …, einer Hypothekenbank i.S.d. § 1 Hypothekenbankgesetzes –HypBG–. An der … waren als Gesellschafter neben der Klägerin die … sowie die … mit jeweils 15 % und im übrigen Streuaktionäre beteiligt.

In ihren Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre, machte die Klägerin ein Organschaftsverhältnis mit der … zunächst nicht geltend. Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden; Bescheiden erklärungsgemäß.

Erst mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1986, der … am 15. Dezember 1986 beim Beklagten einging, beantragte die Klägerin die Gewerbe- und Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre zu ändern und machte geltend, Organträgerin der … zu sein, wobei zwischen diesen beiden Gesellschaften weder ein Beherrschungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 Aktiengesetz –AktG– noch eine Eingliederung der … in die Klägerin i.S.d. §§ 319 ff. AktG gegeben war. Auch die Vorstände der beiden in der Rechtsform von Aktiengesellschaften betriebenen Banken waren in den Streitjahren nicht personenidentisch, so daß keine sog. „Personalunion” der Vorstände vorlag. Die Klägerin stützte die Annahme einer Organschaft deshalb allein darauf, daß sie die … in den Streitjahren tatsächlich beherrscht habe.

Im Anschluß an eine im Juli 1988 begonnene Betriebsprüfung versagte der Beklagte dem von der Klägerin geltend gemachten – im übrigen aber in seinen steuerlichen Auswirkungen unstreitigen – Organschaftsverhältnis die steuerliche Anerkennung und erließ für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide, in denen er das Organschaftsverhältnis nicht berücksichtigte und die Umsatzsteuer für 1981 auf 762 823 DM, für 1982 auf 1 070 888 DM und für 1984 auf 1 146 315 DM festsetzte. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin Einspruch.

Der Beklagte legte die Rechtsfrage der gewerbe- und umsatzsteuerlichen Organschaft der Senatsverwaltung für Finanzen vor, die sie wiederum dem Bundesministerium für Finanzen – BMF – vortrug. Die Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer-Referatsleiter der Länder versagten in der Sitzung … vom … dem streitigen Verhältnis zwischen den beiden Banken die steuerliche Anerkennung als Organschaft.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 1993 wies daraufhin der Beklagte den Einspruch der Klägerin gegen die geänderten Steuerbescheide als unbegründet zurück.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung eines gewerbe- und umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses mit der … weiter und begehrt u. a. die Festsetzung der Umsatzsteuer 1981 auf 767 250 DM, der Umsatzsteuer 1982 auf 1 076 836 DM und der Umsatzsteuer 1984 auf 1 161 337 DM.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die … sei nicht nur finanziell und wirtschaftlich, sondern auch organisatorisch in die Klägerin eingegliedert gewesen. Gesellschaftsrechtlich habe es sich bei den beiden verbundenen Unternehmen um einen „faktischen Konzern” i.S.d. Aktienrechts gehandelt. Daraus folge zwangsläufig auch die steuerrechtliche Qualifizierung der streitbefangenen Unternehmensverbindung als gewerbe- und umsatzsteuerliche Organschaft.

Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung stützt sich die Klägerin im wesentlichen darauf, daß nach der in den Streitjahren geltenden Satzung der … für sämtliche Beschlüsse – auch für satzungsändernde – die einfache Mehrheit der Stimmen (ggf. auch die Mehrheit des Kapitals) ausreichend gewesen sei. Die Klägerin habe damit stets über eine „qualifizierte” Mehrheit bei der … verfügt und in dem fraglichen Zeitraum jederzeit das Unternehmen der … über eine Mehrheit im Aufsichtsrat beherrschen können und auch tatsächlich beherrscht, so daß die … faktisch ausschließlich nach den Wünschen der Klägerin geleitet worden sei. Die Einflußmöglichkeiten der Klägerin und ihre tatsächlichen Einflußnahmen auf die … seien weit...

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