rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeld
Tenor
Der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 30. September 1994 und die Einspruchsentscheidung vom 03. Februar 1997 werden insoweit aufgehoben, als sie sich auf die Festsetzung eines Zwangsgeldes betr. die ESt-Erklärung 1992 beziehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der festzusetzenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Da der Kläger der Aufforderung des FA vom 30. Mai 1994, die ESt-, USt- und GewSt-Erklärungen 1992 bis zum 20. Juni 1994 abzugeben, nicht nachgekommen war, erinnerte das FA mit Schreiben vom 01. August 1994 nochmals an die Abgabe der Steuererklärungen. Gleichzeitig drohte es im Fall der Nichtabgabe der Erklärungen bis zum 22. August 1994 folgende Zwangsgelder an:
Einkommensteuer 1992 |
DM |
5.000,– |
Umsatzsteuer 1992 |
DM |
100,– |
Gewerbesteuer 1992 |
DM |
5.000,– |
Mit Schreiben vom 16. August 1994 bat der Kläger, bis zum 15. September 1994 von der Festsetzung von Zwangsmitteln abzusehen. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 03. August 1994 in der ESt-Sache 1984 und 1985 und Gründung einer Gemeinschaftspraxis im Jahr 1992 sei eine Schlußbilanz mit Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung zu fertigen. Diese Arbeiten erforderten eine entsprechende Zeit.
Da die angeforderten Steuererklärungen nicht eingingen, setzte das FA mit Bescheid vom 30. September 1994 nach § 333 AO die angedrohten Zwangsgelder fest. Im Festsetzungsbescheid heißt es, daß die Zwangsgelder bis zum 10. Oktober 1994 zu entrichten seien. Würden die Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet und die angeforderten Steuererklärungen nicht abgegeben, werde das Zwangsgeld unverzüglich beigetrieben.
Am 06. Oktober 1994 legte der Kläger Beschwerde ein und kündigte an, er werde eine Begründung nachreichen.
Mit Schreiben vom 07. November 1994 bat das FA den Kläger, die Begründung bis spätestens 25. November 1994 nachzureichen. Der Kläger reagierte nicht. Daraufhin wurden die Zwangsgelder durch einen Vollziehungsbeamten eingezogen und am 21. Dezember 1994 zur Steuernummer des Klägers gebucht.
Am 02. Januar 1995 gingen die Einkommensteuer- und die Umsatzsteuer-Erklärungen 1992, die vom Kläger unter dem 30. Dezember 1994 unterzeichnet worden waren, beim FA ein.
Daraufhin forderte das FA den Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 1995 auf, seine Beschwerde zurückzunehmen, da die Steuererklärungen nicht fristgerecht abgeliefert worden seien und die Festsetzung der Zwangsgelder nicht zu beanstanden sei. Eine Erstattung der gezahlten Zwangsgelder sei nicht möglich.
Nunmehr begründete der Kläger seine Beschwerde wie folgt:
Wegen der im Schreiben vom 16. August 1994 erwähnten umfangreichen Arbeiten, die zur Erstellung des Abschlusses nötig gewesen seien, habe der zunächst beantragte Termin nicht eingehalten werden können. Das Zwangsgeld sei dann ohne weitere Erinnerung festgesetzt worden. Ein Zwangsgeld hinsichtlich der Gewerbesteuer-Erklärungen habe schon deshalb nicht festgesetzt werden dürfen, weil der Kläger nicht zur Abgabe einer Gewerbesteuer-Erklärung verpflichtet gewesen sei.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1996 teilte das FA dem Kläger mit, daß das wegen Nichtabgabe der GewSt-Erklärungen 1992 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von DM 5.000,– aufgehoben werde, da der Kläger nicht gewerbesteuerpflichtig sei. Die Festsetzung der übrigen Zwangsgelder sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Da der Kläger auf die erneut abgegebene Aufforderung, die Beschwerde zurückzunehmen, nicht reagierte, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 03. Februar 1997 die nunmehr als Einspruch zu behandelnde Beschwerde als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Die Festsetzung der Zwangsgelder sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Erfordernisse des § 328 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO habe es bei den Zwangsgeldfestsetzungen berücksichtigt. Bei der Ermessensausübung sei der vom Gesetz gezogene Rahmen nicht überschritten worden. Es genüge, daß der Kläger objektiv trotz Androhung eines Zwangsgeldes die Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben habe. Den von ihm selbst genannten Abgabetermin bis 15. September 1994 habe er verstreichen lassen. Deshalb sei es angemessen und erforderlich gewesen, ihn durch Zwangsmaßnahmen zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten anzuhalten. Zu einer erneuten Aufforderung sei das FA nicht verpflichtet gewesen. Die Höhe der Zwangsgelder sei ausreichend und verhältnismäßig.
Mit einem am 12. Februar 1997 beim beklagten FA eingegangenen Schriftsatz, der nach Weiterleitung am 14. Februar 1997 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Nachdem er die Klage wegen des Zwangsgeldes zur USt 1992 zurückgenommen hat und das Verfahren nach Abtrennung insoweit eingestellt worden ist, richtet sich die Klage nur noch gegen die Zwangsgeldfestsetzung ...