Tenor
Der Duldungsbescheid vom 22. November 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. März 1995 wird aufgehoben.
Das beklagte FA trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem beklagten FA wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der festzusetzenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die ihr vom beklagten FA auferlegte Verpflichtung, die Zwangsvollstreckung in das von ihr erworbene Grundstück zu dulden.
Der Vater der Klägerin ist Eigentümer des 1.893 qm großen Grundstücks S. Flur …, Flurstück …. Mit notariellem Vertrag vom 5. November 1994 verkaufte er das Grundstück zum Kaufpreis von DM 140.000,– an seine Tochter, die Klägerin. Ein Teilkaufpreis von DM 80.000,– sollte innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum des Poststempels der Mitteilung des Notars darüber, daß alle zur vertragsmäßigen Durchführung erforderlichen Unterlagen bei ihm vorliegen, eingezahlt werden. Hinsichtlich des Restbetrages von DM 60.000,– sollte der Kaufpreis durch Übernahme einer Pflegeverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem Vater belegt werden, wobei der Umfang der Pflege im Vertrag im einzelnen umschrieben ist; der Wert der Pflegepflicht ist im Vertrag mit DM 300,– im Monate angegeben. Weiter ist im Vertrag festgelegt worden, daß der dem Kläger zustehende Kaufpreisteil in Höhe von DM 80.000,– von ihm an seine Eltern – die Großeltern der Klägerin – als Gesamtgläubiger abgetreten wurde. Außerdem ist im Vertrag bestimmt, daß das Grundstück lastenfrei auf die Klägerin übergehen soll. Bei Vertragsabschluß waren in Abt. III Nr. 1 eine Grundschuld in Höhe von DM 50.000,– für eine Sparkasse und unter Nr. 2 eine Sicherungshypothek für ein Baugeschäft in Höhe von DM 46.787,40 eingetragen. Die Auflassung wurde von den Beteiligten nicht erklärt.
Aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Bewilligung wurde im Grundbuch am 22. November 1994 eine Auflassungsvormerkung für die Klägerin eingetragen. Am 27. Juni 1995 ist im Grundbuch eingetragen worden, daß die mit Rang Nr. 2 eingetragene Sicherungshypothek an die Großeltern der Klägerin als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB abgetreten worden ist.
Von dem aufgrund des Kaufvertrages vom 5. November 1994 erworbenen Grundstück verkaufte die Klägerin am selben Tage mit notariellem Vertrag eine noch nicht abgemessene Teitfläche, die in der Anlage zum Vertrag zeichnerisch dargestellt ist, an die Eheleute H. (H.)zu je 1/2 Anteil. Die Größe der verkauften Fläche wird mit ca. 970 qm angegeben. Als Kaufpreis wurden DM 90.000,– vereinbart.
Nachdem die vom Notar erstellten Veräußerungsanzeigen beim FA eingegangen waren, erließ dieses u.a. zunächst unter dem 9. November 1994 gegen die Klägerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit dem der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag gepfändet wurde, womit offenbar der Kaufpreisanteil von DM 80.000,– aus dem Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Vater gemeint ist.
Der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist eine Anlage beigefügt, in der Abgabenrückstände des Vaters in Höhe von DM 497.294,–, herrührend aus USt-Schulden 1986–1990 und aus Säumniszuschlägen aufgelistet sind.
Mit Duldungs- und Haftungsbescheid focht das FA nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AnfG i.V.m. § 191 AO an:
- „Die Übertragung des Eigentums” an dem Grundstück des Vaters aufgrund Vertrages vom 5. November 1994;
- „Die dabei erfolgte Zuwendung von Rückgewähransprüchen hinsichtlich der Grundschuld und hinsichtlich der Sicherungshypothek Abt. III Nr. 1 und 2 des Grundbuchs.”
Dem Bescheid fügte das FA eine handschriftliche Aufstellung der Steuerschulden des Vaters der Klägerin bei. In den Gründen des Bescheides heißt es: Durch die vollzogene Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin sei das Land als Gläubiger benachteiligt. Es sei ermessensgerecht, die Klägerin zur Duldung der Vollstreckung heranzuziehen. Bei dem Grundstück handele es sich um einen der wenigen Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden könne. Die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Vaters sei im wesentlichen erfolglos verlaufen. Für den Fall, daß infolge der weiteren vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin eine Rückgewähr in Natur ausgeschlossen sein sollte, werde angeordnet, daß wegen der Steuerforderungen gegen den Vater die Klägerin hinsichtlich des Grundstücks Wertersatz in Geld zu leisten habe; dieser betrage für die an die Eheleute H. verkaufte Teilfläche DM 90.000,–. Insoweit werde die Klägerin als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen.
Am 9. Dezember 1994 legte die Klägerin Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21. März 1995 hob das FA die Anfechtung hinsichtlich zugewendeter Rückgewähransprüche aus den Grundschulden auf und beschränkte den Umfang der Duldungspflicht auf DM 140.000,–. Im übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Die Teil Zurückweisung des Einspruchs begründete das F...