rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzgängereigenschaft eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im französischen und Arbeitsort im inländischen Grenzgebiet. Lohnsteuer-Nachforderung
Leitsatz (redaktionell)
In die Berechnung der für die Grenzgängereigenschaft eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im französischen und Arbeitsort im inländischen Grenzgebiet nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich schädlichen Grenze von 45 Tagen, an denen sich der Grenzgänger außerhalb der Grenzzone aufgehalten hat, sind nur solche Dienstreisetage einzubeziehen, an denen der Arbeitgeber nach den lohnsteuerrechtlichen Vorschriften den Höchstbetrag an lohnsteuerfrei zulässigem Verpflegungsmehraufwand gewährt hat. Dies sind nur solche Tage, an denen der Grenzgänger 24 Stunden abwesend gewesen ist.
Normenkette
DBA FRA Art. 13 Abs. 5
Tenor
1. Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11. März 1999, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2000 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten ist es gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids betreffend die Jahre 1996 und 1997, den der Beklagte gegenüber dem Kläger erlassen hat.
Der Kläger ist im grenznahen B. (Frankreich) wohnhaft und war in den Streitjahren als Arbeitnehmer bei der D-GmbH im Inland beschäftigt, für die er innerhalb und außerhalb der Grenzzone Dienstreisen durchführte. Die Arbeitgeberin behandelte den Kläger als Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts und behielt für ihn keine Lohnsteuer ein.
In den Monaten Oktober bis Dezember 1998 führte der Beklagte bei der Arbeitgeberin des Klägers eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Der Prüfer kam dabei zum Ergebnis, dass der Kläger in den Streitjahren jeweils an mehr als 45 Tagen außerhalb der Grenzzone tätig gewesen sei. Er stützte sich auf die Reisekostenabrechnungen des Klägers und berücksichtigte diejenigen Tage, an denen dem Kläger von der Arbeitgeberin bereits für eine zwölfstündige Abwesenheit ein volles Tagegeld gewährt worden war.
Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erließ am 11. März 1999 einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, gegen den der Kläger am 8. April 1999 Einspruch einlegte. Nachdem die – damals noch bestehende – Oberfinanzdirektion Saarbrücken auf die Anfrage des Beklagten dessen Rechtsauffassung bestätigt hatte, wies dieser den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 2. August 2000 als unbegründet zurück.
Am 24. August 2000 erhob der Kläger dagegen die vorliegende Klage.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, „schädliche Tage”, die in die Berechnung der für die Grenzgängereigenschaft maßgeblich seien, könnten nur solche Dienstreisetage sein, an denen sich der Grenzgänger außerhalb der Grenzzone aufgehalten habe und an denen die Arbeitgeberin nach den lohnsteuerrechtlichen Vorschriften den Höchstbetrag an lohnsteuerfrei zulässigem Verpflegungsmehraufwand gewährt habe. Dies seien nur solche Tagen, an denen Grenzgänger 24 Stunden abwesend gewesen sei. Der Beklagte habe dies nicht beachtet, so dass der angefochtene Nachforderungsbescheid rechtswidrig sei.
Er beantragt,
den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11. März 1999, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2000, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er tritt den Einwendungen des Klägers entgegen und beruft sich darauf, dass die Änderung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften die bereits vor dem 1. Januar 1996 bestehende Rechtslage in Bezug das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich unberührt lasse. Daher seien im Hinblick auf die Grenzgängereigenschaft bereits solche Dienstreisetage schädlich, an denen der Kläger mehr als zwölf Stunden abwesend gewesen sei.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2000 hat der Beklagte die mit angefochtene Einspruchsentscheidung aufgehoben und durch eine am selben Tag bekanntgegebene Einspruchsentscheidung ersetzt, in der er die bisher fehlenden Ermessenserwägungen nachgeholt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig.
Die geänderte Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2000 ist Gegenstand des bereits seit 24. August 2000 anhängigen Klageverfahrens geworden.
Ob eine Einspruchsentscheidung, die gemäß § 367 Abs. 1 AO das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren abschließt, geändert bzw. durch eine zweite Einspruchsentscheidung ersetzt werden kann, ist durch die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung noch nicht abschließend gek...