rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Antragsteller sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Antragsteller ist von Beruf Diplom-Betriebswirt. Er erzielte in den Streitjahren (1988 bis 1990) u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Beschäftigung bei der … GmbH … sowie gewerbliche Einkünfte aus einer als Einzelunternehmen betriebenen Finanzberatung. Den Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Antragsteller sind ferner zu je 1/2 Anteil Eigentümer des 1978 errichteten Mehrfamilienhauses … das als gemischtgenutztes Grundstück (ohne überwiegend gewerblichen Anteil) bewertet ist. Sie nutzen eine der Wohnungen dieses Hauses zu eigenen Wohnzwecken.

Der Antragsteller ermittelte in seiner Gewinn- und Verlustrechnung für 1988 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.869,29 DM. Er kürzte dabei die Erlöse u. a. um eine Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen Pkw in Höhe von 9.999 DM. Nach einem für das Jahr 1987 eingereichten Anlagenverzeichnis hat der Antragsteller am 26.02.1987 einen gebrauchten BMW 520i (amtl. Kennzeichen: …) zu einem Kaufpreis von 13.327,95 DM erworben. Die AfA für 1987 setzte er – vom Antragsgegner unbeanstandet – mit 25 v. H., d. h. mit einem Betrag von 3.327,95 DM, an. AfA in Höhe dieses Betrages ist auch in den Gewinnermittlungen für die Jahre 1989 und 1990 ausgewiesen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1988 erklärten die Antragsteller mit einem Betrag von ./. 27.139 DM. Als Werbungskosten hatten sie dabei Schuldzinsen für Kredite beim … in Höhe von 41.141 DM und für einen weiteren Kredit bei einer Bank in Höhe von 6.780 DM angesetzt. Der Antragsteller bat ferner im Nachgang zur Einkommensteuererklärung für 1988 mit Schreiben vom … unter Hinweis auf ein Schreiben der Steuerberater … um Berücksichtigung der von diesen als auf ihn entfallend ermittelten Anteile am Verlust (= ./. 36.548 DM), am Ermäßigungsbetrag nach § 15 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz5. VermBG) [= 238 DM] und an den Spenden i. S. von § 10 b EStG (= 140 DM).

Der Antragsgegner wich in dem gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1988 vom… u. a., insoweit von der Steuererklärung ab, als er als Pkw-AfA nur einen Betrag in Höhe von 3.327 DM und die an die Bank gezahlten Schuldzinsen nur in Höhe von 37,25 % (= 2.525 DM) zum Abzug zuließ. Einkünfte aus der Beteiligung an der B-KG blieben unberücksichtigt. Wegen der erläuterten Gründe für das Abweichen von der Erklärung wird auf die Anlage zum Bescheid verwiesen.

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Abweichungen von der Erklärung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und den unterbliebenen Ansatz von Beteiligungseinkünften wandte. Nachdem der Antragsgegner die Kürzung der Schuldzinsen unter Hinweis auf die Behandlung im Vorjahr und „die Ergebnisse des Rechtsbehelfsverfahrens 1984” erläutert und einen Ansatz von Beteiligungseinkünften von Amts wegen nach Eingang einer Mitteilung des für die Feststellung der Einkünfte der an der B-KG Beteiligten zuständigen Finanzamts (FA) … in Aussicht gestellt hatte, nahm der Antragsteller seinen Einspruch zurück. Der Antragsgegner erließ sodann nach Eingang einer ESt 4 B-Mitteilung des FA … vom … betreffend die Einkünfte des Antragstellers aus der Beteiligung an der B-KG einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1988 vom … mit dem die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen wie vom Antragsteller begehrt berücksichtigt wurden. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Für das Jahr 1989 erklärten die Antragsteller die Einkünfte aus der Vermietung bzw. Selbstnutzung des Hauses … mit einem Betrag von ./. 24.661 DM. Dabei machten sie bei den Werbungskosten Schuldzinsen in Höhe von 41.786,25 DM geltend, die sie in einer Erläuterung zur Anlage V wie folgt ermittelten:

40.565,74 DM

… [3.276,54 × 0,3725 =]

1.220,51 DM

41.786,25 DM.

Der Antragsgegner veranlagte die Antragsteller – mit Ausnahme einer Abweichung bei der vom Antragsteller geltend gemachten Zahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – durch Bescheid vom … erklärungsgemäß. Der Bescheid erging ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nachdem der Antragsteller den Rückgang der Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie vom Antragsgegner in der Anlage zum Bescheid erbeten – erläutert hatte, hob der Antragsgegner den Vorbehalt der Nachprüfung durch Bescheid vom… auf. Einen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller nicht ein.

Entsprechend der Erläuterung zur Anlage V für das Jahr 1989 machten die Antragsteller die Schuldzinsen für die Kredite des… für 1990 (ungekürzt) mit einem Betrag von 40.083,96 DM und die Schuldzinsen für den Kredit der… (gekürzt) mit einem Betrag von (2.384 DM × 0,3725 =) 888,04 DM geltend. Der Antragsteller wies in sei...

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