rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtzeitige gerichtliche Verfolgung eines Zahlungsanspruchs im Rahmen eines Antrags auf Erstattung von Mineralölsteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs als Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 53 Abs. 1 MinöStV muss nicht durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder Erhebung einer Zahlungsklage zur Erlangung eines ohnehin anfechtbaren Titels betrieben werden, wenn durch einen vor Fälligkeit gestellten Insolvenzantrag des Schuldners bereits ein Verfahren begonnen worden ist, in dessen Rahmen eine sichere Titulierung der Forderung erreicht werden kann.
- Der vergütungsberechtigte Antragsteller darf nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht verpflichtet sein, von vornherein aussichtlose Maßnahmen ergreifen zu müssen, die nicht zu einer wenigstens teilweisen Befriedigung, sondern nur zu unnötigen Kosten führen.
- Selbst im Fall der Ablehnung des Insolvenzantrags mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse bestünde keine Verpflichtung des Antragstellers zu einer sich anschließenden gerichtlichen Verfolgung, da diese sich regelmäßig nur in der Erlangung eines wertlosen Titels erschöpfen könnte.
- Die zur Tabellenfeststellung führende Anmeldung der noch offenen Kaufpreisforderung im Insolvenzverfahren stellt auch dann eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV dar, wenn sie in zulässiger Weise nach § 177 InsO nachträglich erfolgt.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 130 Abs. 1, § 177; ZPO § 240 S. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 3
Streitjahr(e)
2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin, eine Mineralölhändlerin, begehrt die Erstattung von Mineralölsteuer, weil einer ihrer Käufer zahlungsunfähig geworden ist.
Die Klägerin belieferte am 28.11.2002 Herrn A, der in B-Stadt eine Tankstelle betrieb, mit versteuertem Benzin (5.049 l bleifreies Benzin, 9.053 l bleifreies Super) und 9.078 l Dieselkraftstoff für 20.694,60 EUR unter Eigentumsvorbehalt mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen.
Mit Schreiben vom 05.12.2002 teile A der Klägerin mit, dass er durch betrügerische Belieferungen eines Spediteurs in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Die dabei erlittenen Fehlmengen könne er nicht auffangen und sehe sich deshalb außer Stande, die Rechnung der Klägerin zu bezahlen.
Die Klägerin erhielt dieses Schreiben des A am 06.12.2002 und konnte noch am selben Tag bei der Tankstelle des A 1.728 l Superkraftstoff und 3.179 l Benzin abpumpen. Hierüber erteilte sie A Gutschriften in Höhe von 3.020,18 EUR und 1.675,75 EUR. Gleichzeitig erfuhr sie, dass A Insolvenz anmelden wollte.
Da aber ein anderer Lieferant des A ebenfalls Rechte aus seinem Eigentumsvorbehalt auf das Benzin und den Superkraftstoff geltend machte, teilte die Klägerin sich mit diesem den Erlös aus der Rückholung zur Hälfte und gewährte ihm im November 2003 eine Gutschrift von 2.347,96 EUR.
Versuche der Klägerin, den Rechnungsbetrag der dem A erteilten Rechnung mittels Lastschrifteinzug einzuziehen, scheiterten am 09. und 19.12.2002.
Mit Antrag vom 06.12.20002, der am 09.12.2002 beim zuständigen Amtsgericht einging, beantragte A die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Mit Beschluss vom 15.01.2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestimmte, dass die Forderungen der Insolvenzgläubiger bis zum 14.02.2003 beim Insolvenzverwalter anzumelden seien.
Am 15.07.2003 meldete die Klägerin ihre Forderung in Höhe von 16.125,07 EUR beim Insolvenzverwalter an. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt.
Mit Beschluss vom 11.09.2003 bestimmte das Amtsgericht, dass die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen nach § 177 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - im schriftlichen Verfahren zu prüfen seien.
Am 02.04.2004 zahlte der Insolvenzverwalter des A der Klägerin im Rahmen der zu verteilenden Quote von 0,7724% 124,55 EUR aus.
Sodann hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.02.2004 das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung auf.
Am 20.10.2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung der ausgefallenen Mineralölsteuer.
Mit Verfügung vom 04.12.2003 lehnte der Beklagte dies ab, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung - MinöStV) nicht gegeben seien. Die Klägerin habe die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs nicht betrieben, obwohl sie sie spätestens nach dem 19.12.2002 hätte einleiten müssen.
Der dagegen von der Klägerin fristgerecht eingelegte Einspruch wurde vom Beklagten nicht bearbeitet, da der Vorgang zeitweilig verloren gegangen war.
Zur Begründung ihrer am 16.08.2004 beim Finanzgericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin vor, die Annahme des Beklagten, sie hätte spätestens nach den erfolglosen Versuchen, den Kaufpreis mittels Lastschriftv...