Entscheidungsstichwort (Thema)

Versandhandel mit Waren aus China – Vorschriftswidrige Einfuhr zu kommerziellen Zwecken

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden bei dem Versandhandel mit Waren aus China (Versteigerung über Internet-Plattform) in den Zollinhaltserklärungen unzutreffende Angaben zum Transaktionswert der eingeführten Waren (Überschreitung der Wertgrenze von 22 EUR) und zum kommerziellen Charakter der Einfuhren gemacht, so dass es entweder nicht zu einer Gestellung der Waren durch die Post gekommen ist oder die Zollbehörden wegen der unzutreffenden Angaben von der Erhebung der Einfuhrabgaben abgesehen haben, ist Zoll- und Steuerschuldner ist der Betreiber des Versandhandels, soweit er die Waren im (Fremd-)besitz hatte oder – bei Direktversand an die Kunden – an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Waren beteiligt war.

 

Normenkette

ZK Art. 4 Nrn. 19, 23, Art. 29 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. I, Art. 38 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 4, Art. 40, 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Anstrich 2, Abs. 3 Anstrich 3, Art. 221 Abs. 4; ZollV § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) aa); ZKDVO Art. 230 Buchst. d, Art. 234 Abs. 2, Art. 237 Abs. 1 A, Abs. 3 Buchst. a, Art. 238 Anstrich 1; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1; UStG § 21 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2, § 370 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004, 2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2012; Aktenzeichen VII R 23/10)

BFH (Beschluss vom 03.09.2010; Aktenzeichen VII R 23/10)

 

Tatbestand

Nach Feststellungen des Zollfahndungsamts (ZFA) verkaufte der Kläger in dem Zeitraum vom April 2004 bis Mai 2006 über die Internet-Plattform..... „zahlreiche” Bekleidungsgegenstände, Schlösser, Speiserestezerkleinerer, Armaturen, Waschtische und Cerankochfelder. Diese Waren wurden aus China eingeführt und in Paketsendungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.

In seiner Vernehmung als Beschuldigter durch Beamte des ZFA vom 9. Oktober 2007 sagte der Kläger ausweislich der hierüber angefertigten und von ihm unterzeichneten Niederschrift u.a. aus: Er habe aus eigener Erfahrung gewusst, dass Waren aus Drittländern regelmäßig beim Zoll vorzuführen und zu verzollen seien. Er sei davon ausgegangen, dass seine Käufer in seinen Auktionen über die Internet-Plattform auch diese Kenntnis besessen hätten. Bei den Auktionen habe er darauf hingewiesen, dass die Waren zu verzollen seien. Der Direktversand der Waren an die Kunden sei die Ausnahme gewesen und habe nur anfänglich stattgefunden. Es sei üblich gewesen, die Waren zunächst nach Deutschland einzuführen und dann an die Kunden zu versenden. Er habe an der Universität den A kennen gelernt, der kurze Zeit in Deutschland studiert habe. Er habe sich mit A über Shanghai unterhalten. A habe ihm von Verkäufen über..... erzählt und ihn gefragt, ob er die Kunden betreuen könne, weil er schlecht Deutsch könne. Die beiden .....-Shops habe er auf seinen Namen betrieben. Er habe die Waren auf Grund der Angaben und der Preisgestaltung des A aus Shanghai in die Auktionen eingestellt. A habe die Waren besorgt und entschieden, welche Waren hätten verkauft werden sollen. Nach dem Verkauf sei der Kaufpreis auf seine Konten entweder bei der X-Bank oder bei Y überwiesen worden. Er habe A den Eingang des Geldes mitgeteilt, der die Waren dann mit einem Paketzettel von China aus versendet habe. Die Waren seien teilweise auch in seinem Auftrag von seiner Schwägerin von K (Deutschland) aus an die Kunden versandt worden. Die technischen Geräte habe er zunächst stichprobenweise überprüft, bevor sie an die Kunden weiter versendet worden seien. Nachdem der Transport offensichtlich reibungslos gelaufen sei, habe auch direkt an die Kunden versendet werden können. Die Paketsendungen seien teilweise zu seiner Schwägerin nach K ausgeliefert worden, weil es so zwei unterschiedliche Zollämter zur Abholung gegeben habe. Er habe zu Beginn wegen fehlender Bescheinigungen Probleme mit dem Zoll gehabt. Die Privilegien, die er als Privatmann gehabt habe, habe er zunächst in Anspruch genommen. Er habe den Zollbehörden das als Versuch erklärt. Ihm sei bewusst gewesen, dass er das auf Dauer nicht so weiter habe machen können, weil es dann als gewerblich gelten würde. Die negativen Bewertungen der Kunden seien auf Grund langer Lieferzeiten zustande gekommen. Er selbst habe keinen Einfluss darauf gehabt, ob den Paketsendungen Rechnungen beigelegen hätten. Er habe auch keinen Gewinn aus der Versteigerung der Waren erzielt; die gesamten Einnahmen seien nach Abzug der Kosten direkt nach China abgeführt worden.

Das beklagte Hauptzollamt setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 16. Juli 2008 9.946,29 EUR Zoll und 20.757,45 EUR Einfuhrumsatzsteuer gegen den Kläger fest. Dabei ging es davon aus, dass die Waren aus China vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien.

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend: Die versteigerten Waren seien mit den vom Zoll zu erwartenden Angaben versandt worden. Die Post habe die Paketsendungen in jedem Einzelfall ...

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