Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Gewerbeverlustfeststellung
Leitsatz (redaktionell)
- Der Eingangsstempel der Behörde erbringt als öffentliche Urkunde regelmäßig den Beweis über Zeitpunkt des Eingangs eines Einspruchsschreibens.
- Dass der Beklagte die danach verfristeten Einsprüche dennoch sachlich beschieden hat, führt nicht dazu, dass die Frage der Einhaltung der Einspruchsfrist einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist.
- Die Klage gegen einen Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist als unbegründet abzuweisen, wenn die zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide bestandskräftig sind. Letztere sind Grundlagenbescheide für die Gewerbeverlustfeststellung.
Normenkette
AO § 122 Abs. 2, § 351 Abs. 2, §§ 355, 358 S. 1; GewStG § 35b Abs. 2
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitgegenstand sind die Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2000 und die Bescheide auf den 31.12.1995 bis 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes.
In den Streitjahren betrieb der Kläger als Unternehmer einen Gewerbebetrieb. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 1994 bis 2000 (vgl. Bericht vom 10. Februar 2003) änderte der Beklagte u. a. die Steuerbescheide zu Ungunsten des Klägers, deren Rückgängigmachung begehrt wird. Die Änderungen beruhen auf zuletzt in den Einspruchsentscheidungen geänderten Zuschätzungen des Beklagten bei den Einnahmen aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1996 bis 2000 auf Grund von Geldverkehrsrechnungen und ungeklärten Kapitalanlagen aus dem Kläger zugerechneten Geldanlagen im Ausland.
Die Gewerbesteuermessbescheide wurden gemäß Bestätigung der Stadt am 7. April 2003, die Gewerbeverlustfeststellungsbescheide wurden laut Vermerk in den Akten des Beklagten am 10. April 2003 zur Post gegeben. Ausweislich des Eingangsstempels ging der Einspruch des Klägers vom 12. Mai 2003 am 13. Mai 2003 bei dem Beklagten ein. Gegen die Einspruchsentscheidungen vom 12. Dezember 2003 hat der Kläger am 2. Januar 2004 Klage erhoben.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Der Beklagte habe die Gewinnerhöhungen mit Kalkulationsdifferenzen begründet. Außer globalen Vorwürfen lägen hierfür seitens des Beklagten keine nachvollziehbaren Tatsachen oder Beweise vor. Die im Kassenbuch festgestellten Differenzen rührten daher, dass der Kläger täglich die Einnahmen aus dem Verkauf auf das Konto des Lieferanten habe einzahlen müssen. Durch den Verkauf an Kunden mit Monatsrechnungen habe der von diesen noch nicht bezahlte Barbetrag aus Verkäufen aus den sonstigen Verkäufen entnommen werden müssen. Dieser Sachzusammenhang sei in der Betriebsprüfung nicht gewürdigt worden. Die Einnahmen aus dem Geschäft seien korrekt erfasst, die Entnahmen als Geldtransit verbucht und die Einnahmen der Rechnungskunden als Erlöse aus Verkäufen erfasst worden.
Die vom Beklagten dem Kläger zugerechnete Kapitalanlage von 250.000 DM im Ausland erkläre sich aus einer Zahlung eines ausländischen Steuerberaters. Der dem Kläger von diesem am 27. Februar 1996 in bar im Ausland anlässlich eines Todesfalls überlassene, ihm der Herkunft nach unbekannte Betrag von 250.000 DM sei vom Kläger im Auftrag des Steuerberaters treuhändlerisch verwaltet und zinsbringend angelegt worden. Zwischenzeitlich sei der Betrag mit Zinsen an den Berater zurückgezahlt worden. Die Versteuerung obläge allein dem Steuerberater. Unter keinen denkbaren Umständen hätte der Kläger im Zeitraum 1995 bis 1998 die hinzugeschätzten 250.000 DM durch seine gewerbliche Tätigkeit verdienen können. Im Übrigen sei die Aufteilung der 250.000 DM auf die Jahre 1996 bis 2000 offensichtlich willkürlich erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die geänderten Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2000 vom 7. April 2003 und die Bescheide auf den 31.12.1995 bis 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 10. April 2003 unter Aufhebung der entsprechenden Einspruchsentscheidungen aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Sämtliche Einwendungen seien bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen. Die Prüfungsfeststellungen laut Betriebsprüfungsbericht seien aus den Prüferhandakten nachvollziehbar. Die durchgeführten Kalkulationen und Geldverkehrsrechnungen seien dem vormaligen Steuerberater im Rahmen der Betriebsprüfung bei einer Besprechung erläutert worden. Sämtliche Unterlagen seien dem aktuellen Prozessvertreter anlässlich einer Akteneinsicht beim Finanzgericht zur Verfügung gestellt worden. Zu den 250.000 DM sei nun wiederum ein anderer Sachvortrag erfolgt. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er hätte einen Betrag von 250.000 DM nicht auch nur ansatzweise verdienen können, weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger bereits 1994...