Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung
Leitsatz (redaktionell)
Endet die durch eine Betriebsverpachtung begründete Betriebsaufspaltung zwischen einer KG und einer GmbH durch Einstellung der werbenden Tätigkeit der Betriebsgesellschaft und Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (Verkaufsflächen) an eine Vielzahl von Drittunternehmen, so liegt hierin keine zur Realisierung eines Aufgabegewinns führende Betriebsaufgabe, sondern eine Betriebsunterbrechung, wenn die KG kurzfristig durch Aufnahme der GmbH als Komplementärin in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft umstrukturiert werden soll.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1, 3
Streitjahr(e)
1985
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob im Jahr 1985 ein Aufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden ist.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma…KG (im Folgenden KG). Die KG betrieb bis zum 30. Oktober 1983 in verschiedenen Gebäuden in L-Stadt, N-Stadt, E-Stadt und F-Stadt einen Handel mit Kaufhaussortiment. Bis auf das Kaufhaus in E-Stadt standen sämtliche Gebäude im Eigentum der KG. Neben den Geschäftsräumen befanden sich in den Gebäuden 29 vermietete Wohnungen. Die Gebäude gehörten im vollem Umfang zum Betriebsvermögen der KG.
An der KG waren folgende Gesellschafter beteiligt:
Herr G1 (Beigeladener), Komplementär |
31,25 % |
Frau G2, Komplementärin |
31,25 % |
Herr G3, Kommanditist |
25 % |
Frau G4, Kommanditistin |
12,50 % |
Der Beigeladene und Frau G2 sind Kinder der Eheleute G4 und G3.
Mit Pacht - und Übertragungsvertrag vom 25. Oktober 1983 verpachtete die KG das Handelsgeschäft mit dem dazugehörigen beweglichen Anlagevermögen und den Ladenlokalen ab dem 1. November 1983 an die neu gegründete GmbH (im Folgenden GmbH). An der GmbH waren die Geschwister G1 und G2 zu je 50 % beteiligt. Das Umlaufvermögen veräußerte die KG mit dem gleichen Vertrag an die GmbH. Die jährliche Pacht für die Nutzung der Ladenlokale betrug 388.000,-- DM, die jährliche Pacht für das Inventar 12.000,-- DM. Der Pachtvertrag wurde bis Ablauf des 31. Dezember 1988 fest abgeschlossen und verlängerte sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf gekündigt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pacht - und Übertragungsvertrag Bezug genommen.
Der Wegfall alter Kundenkreise führte dazu, dass die GmbH in der Folgezeit nach und nach sämtliche Niederlassungen schließen musste. Im Laufe des Jahres 1985 stellte die GmbH den Handel in den Kaufhäusern in N-Stadt, E-Stadt und F-Stadt ein. Zum 31. Dezember 1985 gab sie das letzte Kaufhaus in L-Stadt auf. Restbestände lagerte die GmbH in das Obergeschoss des Gebäudes straße in L-Stadt ein. Von dort aus erfolgten die Abwicklungsarbeiten. Ab dem 1. Januar 1986 zahlte die GmbH keine Pacht mehr.
Nach Einstellung des Handels in den Kaufhäusern vermietete die KG die Gewerbeflächen wie folgt:
1. N-Stadt |
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feste Mietdauer |
a. Erd- und Kellergeschoss ab 1. Juni 1985 an das |
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13 Jahre |
b. Obergeschoss ab 1. Juni 1987 an das |
T- GmbH |
10 Jahre |
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2. F-Stadt |
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a. Erd- und Kellergeschoss ab 31. Mai 1985 an die |
AG |
5 Jahre |
b. Erd- und Obergeschoss teilweise ab 15. April 1985 an die |
GmbH & Co KG |
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(am 26. November 1985 auf die Firma…übertragen) |
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5 Jahre |
c. Obergeschoss teilweise ab 15. April 1988 an das |
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12 Jahre |
d. Untergeschoss ab 15. Juli 1986 an die Firma |
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3. L-Stadt |
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a. Erd- und Kellergeschoss ab 31. März 1986 oder 1. April 1986 an die Firma |
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12 Jahre |
b. Obergeschoss |
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Das Obergeschoss wird nach wie vor an die GmbH vermietet und von dieser genutzt. |
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Seit dem 1. Januar 1986 tätigte die KG lediglich Vermietungs- und Verpachtungsumsätze mit privaten Wohnungsmietern und verschiedenen Unternehmen. Sie erklärte jedoch weiterhin gewerbliche Einkünfte. Im Übrigen war sie - wie auch die GmbH - bis zum Jahre 1987 mit der Bewältigung der durch die Unternehmenskrise verursachten Umstrukturierungsarbeiten beschäftigt.
Am 18. Dezember 1985 beschlossen die Gesellschafter der KG und die GmbH, vertreten durch ihre beiden geschäftsführenden Gesellschafter, dass die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG aufgenommen werden sollte. Im Innenverhältnis sollte diese Regelung bereits ab dem 1. Januar 1986 praktiziert werden. Die Durchführung dieses Beschlusses wurde von dem Gelingen abhängig gemacht, die Insolvenzsituation der GmbH zu verbessern. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Gesellschafterbeschlusses Bezug genommen (Bl. 25 f. der Gerichtsakte 11 V 5309/99 A [F]).
Da die Sanierungsbemühungen um die GmbH erfolgreich waren, trat die GmbH durch Vertrag vom 14. Januar 1987 mit Wirkung zum 1. Januar 1987 als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG ein. Gleichzeitig wurden die bisherigen Komplementäreinlagen der Gesellschafter G1 und G2 in Kommanditeinlagen umgewandelt.
Aufgrund einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 14. Januar 1993 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Fest...