rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Inanspruchnahme der Ansparabschreibung bei Überschreitung des Einheitswerts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann keine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, wenn der für ihn festgestellte Einheitswert die Höchstgrenze von 240.000,-- DM (Streitjahre 1995 und 1996) überschreitet.
  2. In der Nichtberücksichtigung von Geldschulden bei der Ermittlung des maßgeblichen Einheitswerts liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Gewerbebetrieben.
 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1, 2 S. 1 Nrn. 1a, 1b, S. 2, Abs. 3 S. 3 Nr. 2; BewG § 33 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 3

 

Streitjahr(e)

1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.10.2004; Aktenzeichen IV R 27/04)

BFH (Beschluss vom 07.10.2004; Aktenzeichen IV R 27/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung gem. § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger bewirtschaften einen Gartenbaubetrieb mit etwa 10 Angestellten und einigen Aushilfen. Der Umsatz beträgt ca. 3,5 bis 4 Mio DM. Für den Betrieb wurde zum 1.1.1990 ein Einheitswert in Höhe von 512.200 DM festgestellt. Zum 1.1.1997 wurde ein Wert von 603.600 DM festgestellt. In der Bilanz zum 30.6.1996 für das Wirtschaftsjahr 1995/96 stellten die Kläger einen Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von 300.000 DM gewinnmindernd ein.

Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Kläger eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hatten. Der Prüfer versagte die Anerkennung dieser Abschreibung, da diese nur kleineren und mittleren Betrieben zustehe. Die Abgrenzung erfolge über den Einheitswert, der die Höchstgrenze des § 7 g Abs. 2 EStG überschritten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 59 des Betriebsprüfungsberichtes vom 6.3.1998 Bezug genommen. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am 10.6.1998 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996, in denen er die beantragte Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG nicht berücksichtigte. Den dagegen eingelegten Einspruch vom 30.6.1998 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.7.1999 als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 25.8.1999 Klage erhoben.

Sie tragen vor:

Der Einheitswert ihrer Land- und Forstwirtschaft betrage 322.800 DM. Dieser erfasse den Wirtschafts- und Wohnwert, nicht aber Geldschulden. Ihr Gartenbaubetrieb sei im Streitjahr mit ca. 1,2 Mio DM überschuldet gewesen. Es hätten langfristige Bankverbindlichkeiten in Höhe von über 2,5 Mio DM bestanden, die beim Einheitswert nicht berücksichtigt worden seien. Sinn und Zweck des § 7 g EStG sei die Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen. Ein Gewerbebetrieb in der Größenordnung ihres Gartenbaubetriebes sei nach § 7 g EStG zu begünstigen. Verweigere man ihnen die Förderung nach § 7 g EStG, führe dies zu einer Ungleichbehandlung. Maßgeblich für die Inanspruchnahme der Abschreibungen gem. § 7 g EStG sei daher nicht die Höhe des Einheitswerts, sondern die des Hilfswertes nach § 7 g Abs. 2 Satz 2 EStG. Dieser Wert, der nach den Vorschriften der §§ 95 a bis 109 a Bewertungsgesetz (BewG), also unter Berücksichtigung der betrieblichen Verbindlichkeiten, zu ermitteln sei, liege unter der Grenze von 240.000 DM. Wegen der genauen Berechnung wird auf die Anlage 1 zur Klagebegründung vom 25.8.1999 Bezug genommen. Gebildet sei die Ansparrücklage nicht für die Errichtung von Gewächshäusern, sondern für selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter. 1997 sei die Rücklage wieder aufgelöst worden.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen unter Berücksichtigung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 300.000 DM zu ändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Ansparabschreibungen nach § 7 g Abs. 3 EStG könnten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der letzte vor der Anschaffung des Wirtschaftgutes festgestellte Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr als 240.000 DM betrage. Die Vergünstigung stehe nur kleineren und mittleren Betrieben zu. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sei auf den zuletzt festgestellten Einheitswert im Sinne der §§ 33 ff. BewG abzustellen. Da im vorliegenden Fall der festgestellte Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb diese Höchstgrenze überschreite, könne die Vergünstigung gem. § 7 g EStG nicht gewährt werden. Im Übrigen könne bei einem Wirtschaftswert von 493.276 DM für den Gartenbaubetrieb, auch bei den erheblichen Bankschulden, nicht mehr von einem kleineren und mittleren Unternehmen gesprochen werden, so dass die gesetzgeberische Zielsetzung, die Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe, bei der Anwendung der Hilfswertberechnung unterlaufen würde.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. ...

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