Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Veranlassung von Rechtsberatungskosten, Schadensersatzforderungen, Zinsaufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der betrieblichen Veranlassung von Schadenersatzforderungen, Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten, Zinsaufwendungen, Arztkosten
Normenkette
FGO §§ 46, 60; EStG § 4 Abs. 4; AO § 180 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
Tatbestand
Der Kläger ist von Beruf Steuerberater. Ferner ist er persönlich haftender Mitgesellschafter der Firma ... Steuerberatungsgesellschaft KG (S KG). Darüber hinaus ist er als persönlich haftender Gesellschafter an der Deutschen ... Steuerberatungsgesellschaft KG (D KG) und an der B und K Steuerberatungsgesellschaft beteiligt.
In den Jahren 1983 bis 1995 wurde er Opfer von mehreren Straftaten (Einbrüche in seinen Pkw und sein Büro). Auf die von ihm erstatteten Strafanzeigen wurden jeweils Ermittlungsverfahren eingeleitet, die jedoch nur in einem Fall zur Aufklärung führten (Einbruch und versuchter Diebstahl in die Firmenräume am ... 1991 - AZ: 50 Js 344/91). Die übrigen Verfahren wurden mit der Begründung eingestellt, dass der Täter nicht zu ermitteln sei. Hierdurch sah der Kläger sich in seinen Grundrechten beeinträchtigt. In der Behandlung seiner Strafanzeigen und dem Umgang mit ihm sah er eine vorsätzliche Verletzung von Amtspflichten der ermittelnden Behörden ihm gegenüber. Durch diese, wie er selbst empfindet, schwersten Grundrechtsverletzungen hat sich nach seinen Angaben ein schwerer seelischer Druck aufgestaut, der auch zu gesundheitlichen Störungen geführt hätte. Wegen dieser gesundheitlichen Störungen hat der Kläger nach seinem weiteren Vortrag berufliche und private Nachteile erlitten. Insbesondere beklagt er einen erheblichen Rückgang von Mandanten.
Der Kläger bestand am 6. 5. 1986 und am 12. 5. 1987 die Prüfung zum Steuerberater. Die Prüfung zum vereidigten Buchprüfer bestand er nicht. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Prüfungsentscheidung blieb erfolglos (Urteil vom 19. 4. 1995). Auch die Berufung vor dem OVG führte zu keinem Erfolg (Urteil vom 6. 12. 1996).
Für diese durch die o.g. Umstände entstandenen Beeinträchtigungen forderte der Kläger von der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 300.000, einen Ausgleich für krankheitsbedingte Einkommensverluste in den Jahren 1987 bis 1994 in Höhe von DM 1.023.157 und eine Entschädigung für außergewöhnliche Aufwendungen für seine Gesundheitsstörungen in Höhe von DM 320.575. Seine diesbezügliche Klage wies das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 1. 9. 1995 zurück (AZ: 303 O 126/95, Bl. 44 ff. der Gerichtsakte zum AZ I 284/98).
Unter dem 24. 2. 1997 reichte der Kläger die Erklärung der S KG zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1995 beim Beklagten ein.
Hierbei wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit DM 349.606 erklärt. Ferner machte der Kläger in einer Sonderbilanz Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM 20.073,50 geltend. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
Rechtsanwaltskosten Prof. T |
DM 10.347,50 |
GWG Schreibmaschine |
DM 193,03 |
Gesamt mit Vorsteuer |
DM 10.040,53 |
Vorsteuererstattungsanspruch 1995 |
./. DM 1.310,03 |
Gesamt |
DM 8.730,50 |
Prozesskosten Justizkasse / ohne Vorsteuer |
DM 11.343,00 |
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Summe |
DM 20.073,50 |
Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 2. 4. 1997 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit vom Beklagten mit DM 349.606 festgestellt unter Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM 20.074. Auf den Kläger entfielen DM 164.716, diesem waren die Sonderbetriebsausgaben in vollem Umfang zugerechnet worden.
Mit Schreiben vom 17. 2. 1998 beantragte der Kläger Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheides vom 2. 4. 1997 unter Berücksichtigung höherer Sonderbetriebsausgaben. Diese setzten sich wie folgt zusammen (s. Sonderbilanz zum 31. Dezember 1995, datiert vom 14. 2. 1998, Anlage zur Gewinnverteilung 1995 - Schadensbilanz 20. 10. 1995 Nr. 2 Bl. 5):
a) Anwalts- und Gerichtskosten |
DM 160.503,00 |
b) Zins- und Diskontaufwendungen |
DM 8.792,00 |
c) Zinsschaden aus entgangenen Einnahmen |
DM 24.393,00 |
d) Kosten wegen Grundrechtsverletzungen |
DM 54.383,00 |
e) Arztkosten |
DM 2.874,00 |
f) sonstige Kosten |
DM 1.404,00 |
Gesamt |
DM 252.350,00 |
Ferner machte er für 1995 Abschreibungen in Höhe von DM 82.187 auf Forderungen von DM 1.643.732 geltend (s. Bilanz- und Berichtsakten K (Kläger), Bilanz zum 31. 12. 1996 Nr. 4 Erläuterungen und Anlagen, Berechnungsgrundlage vom 3. 3. 1997 und Abschreibung Forderung aus Schadensbilanz vom 27. 5. 1997). Die o.g. Forderung stellt den vom Kläger gegen die FHH geltend gemachten Amtshaftungsanspruch dar.
Darüber hinaus machte der Kläger weitere Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM 70.329,50 geltend (s. Verlustrechnung vom 2. Februar 1998 für 1995 in Anlage Sonderbilanz vom 14. 2. 1998).
Aufgrund einer Erörterung des Sachverhalts an Amtsstelle stellte der Beklagte mit Änderungsbescheid ...